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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Mitarbeiter

Gefährliche Güter: Transport

Sie möchten gefährliche Güter transportieren? Nachfolgend erhalten Sie Informationen, was dabei beachtet werden muss.  


Beschreibung

Für den Transport gefährlicher Güter gibt es internationales Regelwerk, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Klassifizierung, der Verpackung und der Kennzeichnung der gefährlichen Güter, dem Bau, der Ausrüstung und der Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks, sowie der Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Fahrzeugführern und anderen mit dem Transport gefährlicher Güter befassten Personen. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung an die aktuellen Entwicklungen. Dazu zählt beispielsweise die Festlegung eines bestimmten Transportweges im Rahmen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).



Zuständigkeit

Je nach Menge und Art der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.

Im Land sind für den Transport gefährlicher Güter, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, für die Beförderung radioaktiver Stoffe das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und für die Überwachung in den Betrieben ist das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz und die Überwachung auf der Straße das Ministerium des Innern und für Sport.

Ministerium des Innern und für Sport

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten



Kosten

Gebührentatbestände (Gebührenrahmen nach Aufwand) sind der Gefahrgutkostenverordnung für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen.




Rechtsgrundlage

§ 5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2012)

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB)

Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Regelung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenschiffen (ADN)

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)




Weitere Informationen

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Was sollte ich noch wissen?

Weitergehende Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter und zur Broschüre „Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe“ finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium des Innern und für Sport.

Weitergehende Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter

Bemerkungen

Eine Allgemeinverfügung für brennbare Flüssigkeiten und Gase finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz.

Allgemeinverfügung für brennbare Flüssigkeiten und Gase




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung


Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
 


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Quelle der Inhalte:
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