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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
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Fahrzeugverkauf anzeigen
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges), hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.Sie möchten Ihr Fahrzeug verkaufen? Dann beachten Sie die Anzeigepflicht für den Halterwechsel und die weitere Empfehlungen.
Beschreibung
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen.
Je nach Angebot der Zulassungsbehörde steht hierfür ein entsprechendes Formular zum Download zur Verfügung.
Eine Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber bereits die Änderungen der Zulassungsbehörde mitgeteilt hat. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten und die Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung).
Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein (z.B. durch den Verkauf des Fahrzeugs) hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde, unverzüglich mitzuteilen. Dies dient der Berichtigung des Fahrzeugregisters.
Hat der Käufer die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt, so ist die Mitteilung des Verkäufers entbehrlich.
Der Verkäufer bleibt solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf den neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sowie der Prämie für die Haftpflichtversicherung.
Kurztext
- Wechsel in der Person des Halters (z.B. durch Verkauf des Fahrzeuges) muss unverzüglich gemeldet werden
- der bisherige Halter oder Eigentümer muss die zuständige Zulassungsbehörde informieren
- der Erwerber (Käufer) muss die Zulassungsbehörde informieren
Wechselt der Fahrzeughalter, muss der bisherige Fahrzeughalter beziehungsweise Eigentümer des Fahrzeugs dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitteilen.
Zuständigkeit
Der Verkauf eines Fahrzeugs (Kraftfahrzeug oder Anhänger) ist der Zulassungsbehörde anzuzeigen, bei der das Fahrzeug zuletzt registriert war.
Zuständige Stelle
Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien beziehungsweise teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Fristen
Der zuständigen Zulassungsbehörde sind folgende Daten zu übermitteln:
- Kennzeichen des Fahrzeugs (Kraftfahrzeug oder Anhänger).
- Name (Vornamen und Nachname, Firmenname oder Name des Vereins) sowie Anschrift des Käufers.
- Bestätigung des Käufers, dass er die Zulassungsbescheinigungen Teil I und gegebenenfalls Teil II sowie das amtliche Kennzeichen erhalten hat.
Voraussetzungen
- Übergang des Eigentums auf eine andere natürliche oder juristische Person
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Die Veräußerung eines Fahrzeugs muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Kosten
Keine.
Keine.
erforderliche Unterlagen
Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.
- Name und Anschrift der Käuferin/des Käufers
- Bestätigung der Käuferin/des Käufers über den Erhalt der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und gegebenenfalls Teil 2 sowie des/der amtlichen Kennzeichen(s)
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Weitere Informationen
Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss den Namen und die Anschrift des Käufers sowie das amtliche Kennzeichen des verkauften Fahrzeugs enthalten.
Was sollte ich noch wissen?
Bitte beachten Sie:
Wird das Fahrzeug nicht vom neuen Halter unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, bietet die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr auf. Oder sie untersagt für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
verwandte Vorgänge
- Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Kfz-Zulassung: Ummeldung in einen anderen Zulassungsbezirk mit Beantragung eines neuen Kennzeichens
- Kfz: Betriebserlaubnis - Ersatz
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz wegen Verlust oder Diebstahl
- Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr Anhörung gewähren
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung
Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
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E-Mail: Simone.Baberowski@Bernkastel-Wittlich.de
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