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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären
Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz ste-hen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen.
Beschreibung
Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen
- während der Schwangerschaft
- 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt,
- Eltern in Elternzeit,
- Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:
- Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
- Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung.
- Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. Falsche Angaben in Ihrem Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Kurztext
- Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung
- ein besonderer Kündigungsschutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn der Arbeitsgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragt
- der besondere Kündigungsschutz besteht für
- Frauen
- während der Schwangerschaft
- 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt
- Eltern in Elternzeit
- Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen
- Frauen
- der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden
- zuständig: zuständige Landesbehörde
Fristen
- Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
- Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der drei Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
- Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.
erforderliche Unterlagen
- Antrag für die Zulässigkeitserklärung
Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Rechtsgrundlage
§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
§ 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§ 5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
§ 2 Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
verwandte Vorgänge
- Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen
- Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz Erteilung
- Längere tägliche Arbeitszeit beantragen
- Mitgliederverzeichnis der Landesapothekerkammer aufnehmen
- Schwarzarbeit melden
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/
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