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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

SaarstraĂźe 7
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Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft

Sie möchten Ihre Lebenspartnerschaft aufheben lassen? Dann müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht einreichen.  


Beschreibung

Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben.


Die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen.
Wenn ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

Kurztext

Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Urteil aufgehoben.



Zuständigkeit

Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin.



Fristen

Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass die Lebenspartner

  • entweder seit einem Jahr getrennt leben und
    • beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen beziehungsweise der andere zustimmt oder
    • nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
  • oder wenn die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben.

Außerdem kann das Gericht die Lebenspartnerschaft unabhängig von der Dauer der Trennung aufheben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für die den Antrag stellende Person aus Gründen, die in der Person des Partners oder der Partnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.



Kosten

Es fallen Rechtsanwalts-und Gerichtsgebühren nach den gesetzlichen Gebührenordnungen an.




erforderliche Unterlagen

Dies ist abhängig vom Einzelfall.




Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zivilprozessordnung (ZPO)

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)




Weitere Informationen

Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen.




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Ansprechpartner

Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche


Web: www.justizadressen.nrw.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt