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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege.
Beschreibung
Sie ist in sechs Stufen eingeteilt.
-
Stufe I: 305,00 Euro (ab 01.07.17: 311 Euro)
-
Stufe II: 521,00 Euro (ab 01.07.17: 531 Euro)
-
Stufe III: 741 ,00 Euro (ab 01.07.17: 755Euro)
-
Stufe IV: 951,00 Euro (ab 01.07.17: 969 Euro)
-
Stufe V: 1.235,00 Euro (ab 01.07.17: 1.258 Euro)
-
Stufe VI: 1.519 ,00 Euro (ab 01.07.17: 1.548 Euro)
Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.
Kurztext
Sie ist in 6 Stufen eingeteilt.
-
Stufe I: 305,00 Euro (ab 01.07.17: 311 Euro)
-
Stufe II: 521,00 Euro (ab 01.07.17: 531 Euro)
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Stufe III: 741,00 Euro (ab 01.07.17: 755Euro)
-
Stufe IV: 951,00 Euro (ab 01.07.17: 969 Euro)
-
Stufe V: 1.235,00 Euro (ab 01.07.17: 1.258 Euro)
-
Stufe VI: 1.519,00 Euro (ab 01.07.17: 1.548 Euro)
Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.
Fristen
Sie können die Pflegezulage bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt.
Voraussetzungen
Hilflosigkeit
- Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Kosten
keine
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)
Rechtsgrundlage
§ 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Weitere Informationen
Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
verwandte Vorgänge
- Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall
- SED-Opfer-Entschädigung (Opferrente, Kapitalentschädigung)
- Schwerbehindertenausweis ausstellen
- Soziotherapie für Krankenversicherte finanzieren
- Zahnerkrankungen Präventionsmaßnahmen bewilligen für Krankenversicherte
Ansprechpartner
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2452
E-Mail: poststelle@mastd.rlp.de
Web: mastd.rlp.de/
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