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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Politische Häftlinge (ehemalig): Unterstützung
Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Beschreibung
Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Kurztext
- Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
- Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg
- in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
- im sowjetischen Sektor Berlins
- in den Staaten des Ostblocks
- aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden
- berechtigt sind auch Angehörige und Hinterbliebene
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an
- die Versorgungsämter für die nach dem HHG, dem StrRehaG und dem VwRehaG vorgesehene Versorgung wegen haft- oder verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden,
- die örtlichen Träger der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach dem BerRehaG,
- die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
- für die Kapitalentschädigung (Haftentschädigung) nach dem StrRehaG,
- für die besondere Zuwendung, die so genannte Opferrente.
Fristen
Gesundheitliche Schädigung während der Haft
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine für die Antragstellung.
Evtl. Leistungen werden erst ab Antrag gewährt.
Bearbeitungsdauer
Selten unter 12 Monaten
Selten unter 12 Monaten
Kosten
keine
erforderliche Unterlagen
Rehabilitierungsbescheinigung
Rechtsgrundlage
§ 4 Häftlingshilfegesetz (HHG)
§1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
§ 10 Häftlingshilfegesetz (HHG)
§ 17 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
§ 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Weitere Informationen
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
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Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
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