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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Schuldnerverzeichnis Auskunft
Bei berechtigtem Interesse erhalten Sie über das zentrale Schuldnerverzeichnis Auskunft über einzelne Einträge und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.
Beschreibung
Kurztext
Zuständigkeit
Das zentrale Vollstreckungsgericht des Landes, in dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Eintragung wohnte oder seinen Sitz hatte.
Fristen
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder:
- Registrieren Sie sich online und legen Sie Ihr berechtigtes Interesse an der Einsicht dar.
- Nach Erhalt der Zugangsdaten können Sie die Abfrage starten (kostenpflichtig).
- Geben Sie mindestens die folgenden Suchkriterien an:
- Name und Vorname oder die Firma des Schuldners und
- der Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungsgerichts oder der Wohnsitz oder das Geburtsdatum des Schuldners oder der Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.
Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, können Sie an jedem Amtsgericht elektronisch Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis nehmen.
Vollstreckungsportal der Länder
Voraussetzungen
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen Sie nur für den von Ihnen angegebenen Zweck verwenden. Auskunft kann erteilt werden:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder
soweit es zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist - wenn Sie Auskunft über etwaige Sie selbst betreffende Eintragungen erhalten möchten
Welche Fristen muss ich beachten?
Einträge in das Schuldnerverzeichnis werden von Amts wegen nach drei Jahren gelöscht. Die Löschung kann auch vorzeitig erfolgen, wenn der Eintragungsgrund nicht mehr besteht.
Kosten
Der Abruf von Schuldnerdaten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. Es entstehen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren.
Rechtsgrundlage
§ 882f Zivilprozessordnung (ZPO)
Weitere Informationen
Die bisherigen Schuldnerverzeichnisse nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden nach dem 1. Januar 2013 für eine Übergangszeit weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung erfolgt nicht.
Eintragungen nach altem Recht können Sie über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermitteln.
verwandte Vorgänge
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