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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Sorgeerklärung beurkunden
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Beschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Kurztext
- Sorgeerklärung Beurkundung
- Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können für ihr Kind die gemeinsame Sorge erklären
- persönlicher Termin notwendig
- Sorgeerklärung erfolgt durch öffentliche Beurkundung
- spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur durch gerichtliche Entscheidung möglich
- Erklärungen der Elternteile können auch bei unterschiedli-chen Stellen abgegeben werden
- zuständig: Jugendamt oder Notar
Fristen
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
- Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Rechtsgrundlage
§ 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Weitere Informationen
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
verwandte Vorgänge
- Beistandschaft
- Geburt auf Seeschiffen beurkunden
- Geburtsurkunde ausstellen bei Geburten in ehemals deutschen Gebieten oder Konsular- und Kolonialregistern
- Vaterschaftsanerkennung beurkunden
- Vormundschaft und Pflegschaft übernehmen
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie
Tel.: 06571 14-0
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie)
Tel.: 06571 14-2443
Fax: 06571 14-42443
E-Mail: Kerstin.Conrad@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 217
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie)
Tel.: 06571 14-2345
Fax: 06571 14-42345
E-Mail: Baerbel.Esch@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 208
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie)
Tel.: 06571 14-2266
Fax: 06571 14-42266
E-Mail: Maja.Fischer@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 203
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie)
Tel.: 06571 14-2230
Fax: 06571 14-42230
E-Mail: Maria.Mathenia@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 213
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Team Finanzielle Hilfen für Familien
Kurfürstenstr. 16
54516 Wittlich
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