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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Tierarzneimittel verabreichen
Sie sind Produzent tierischer Lebensmittel und nutzen diverse Tierarznei , um die Gesundheit Ihrer Tiere wiederherzustellen? Dann beachten Sie die geltenen gesetzliche Bestimmungen zur Verabreichung von Tierarzneimittel.
Beschreibung
Wenn Sie Produzent tierischer Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eiern sind, müssen Sie die Bestimmungen nach dem Arzneimittelgesetz erfüllen. Demnach gelten für die Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung oder auch zur Einfuhr von Arzneimitteln und somit auch für Tierarzneimittel diverse Bestimmungen, die Sie im Umgang mit Tieren beziehungsweise Tierwohl einhalten müssen Darunter fällt zudem eine Mitteilung pro Halbjahr über die antibakteriell eingesetzten Medikamente an die zuständigen Behörde.
Vorsicht: Tierimpfstoffe fallen unter das Tierseuchenrecht und nicht unter das Arzneimittelgesetz.
Kurztext
Die Herstellung, Zulassung, Abgabe, Anwendung und Einfuhr von Tierarzneimitteln unterliegen gesetzlichen Bestimmungen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung.
Fristen
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen gemäß der Gesetzesgrundlage lediglich den erkrankten Tieren nach Rücksprache mit einem Tierarzt und in der festgelegten Behandlungsmethode verabreicht werden.
Nicht verschreibungspflichte Tierarznei dürfen Sie hingegen einsetzen, wenn:
- das Medikament für den entsprechenden Anwendungsbereich zugelassen ist
- für die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage der Arzneimittel bezeichneten Tierarten Gültigkeit hat
- diese einer Menge, die nach Dosierung und Anwendungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimittels entspricht.
erforderliche Unterlagen
Der Mitteilung über die im letzten halben Jahre eingesetzten antibakteriell wirksamen Stoffe sind nachfolgende Angaben beizufügen:
- Eingesetztes Arzneimittel
- Anzahl und Art der behandelten Tiere
- Anzahl der Behandlungstage
- Angewendete Menge der antibakteriell wirksamen Medikamente
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Weitere Informationen über den Zusammenhang von Lebensmitteln und Tierarzneimitteln finden Sie zudem auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz.
Internetseite des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz
verwandte Vorgänge
- Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den landesrechtlich reglementierten Beruf „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“
- Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
- Schlachtung Erlaubnis beantragen
- Tierausfuhr gewerblich amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung
- Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)
Tel.: 06571 14-2436
Fax: 06571 14-42436
E-Mail: Andreas.Baechle@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 104
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)
Tel.: 06571 14-2354
Fax: 06571 14-42354
E-Mail: Susanne.Bastgen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 107
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