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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Ärztliche Prüfung Zulassung
Das Studium der Medizin schließt eine staatliche Prüfung ein.
Beschreibung
Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.
Der Nachweis über den bestandenen zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt oder Ärztin.
Kurztext
Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.
Der Nachweis über den bestandenen zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Arzt oder Ärztin.
Zuständigkeit
Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) abgelegt.
Fristen
Die Zulassung zur Ärztlichen Prüfung müssen Sie schriftlich beantragen.
Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
erforderliche Unterlagen
Ihrer Anmeldung müssen Sie unter anderem beilegen:
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
- den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife); bei im Ausland erworbenen Zeugnissen auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
- das Studienbuch oder ein entsprechender Nachweis der Studienzeiten
- Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (Original)
Weitere Unterlagen sind gegebenenfalls in den Antragsformularen genannt.
Rechtsgrundlage
§ 10 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
Weitere Informationen
Die ärztliche Ausbildung umfasst
- ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, das eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen einschließt;
- eine Ausbildung in erster Hilfe;
- einen Krankenpflegedienst von drei Monaten,
- eine Famulatur von vier Monaten und
- die Ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate.
Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt.
Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt.
verwandte Vorgänge
- Approbation als Apotheker beantragen
- Beamte ausländische Berufsqualifikation der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik anerkennen
- Beamte der Laufbahn Polizei
- Tierärztin/ Tierarzt: vorübergehende Ausübung des Berufs ohne Approbation - Erlaubnis
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-310
E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
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