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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten; Anerkennung beantragen
Sofern Sie sich auf eine unbefristete Stelle im öffentlichen Schuldienst von Rheinland-Pfalz bewerben möchten, ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie eine Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Lehramtsqualifikation nachweisen.
Beschreibung
Auf Ihren Antrag hin kann das Ministerium für Bildung die berufliche Anerkennung des in Deutschland reglementierten Berufes der Lehrerin/des Lehrers im öffentlichen Schuldienst prüfen und die Anerkennung als Lehramtsbefähigung beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Lehramtsqualifikation feststellen.
Zuständigkeit
Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist beim Ministerium für Bildung - Abteilung 2 zu beantragen.
Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
Fristen
Beantragung
Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Eingangsbestätigung
Der Eingang des Antrages und der Unterlagen wird Ihnen binnen eines Monats bestätigt, gegebenenfalls unter der Mitteilung, welche Unterlagen fehlen.
Entscheidung
Nach Zugang der vollständigen Unterlagen wird - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz in Bonn (ZAB) - über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Lehramtsqualifikation entschieden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit.
Voraussetzungen
Haben Sie Ihre Lehramtsqualifikation in einem anderen als den o.g. Staaten (Drittstaat) erworben, so kann diese mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Befähigung für ein Lehramt gleichgestellt werden, wenn
- Sie eine an einer anerkannten Hochschule abgeschlossene Hochschulprüfung nachweisen,
- diese Hochschulprüfung im Herkunftsland den Zugang zum Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers eröffnet,
- Ihr Hochschulstudium, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Berufsqualifikationen, hinsichtlich Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem entsprechenden rheinland-pfälzischen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengang aufweist. Insbesondere muss das Hochschulstudium neben den Bildungswissenschaften zwei der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Unterrichtsfächer, für das Lehramt an Förderschulen sonderpädagogische Fachrichtungen, umfassen,
- Sie eine dem 18-monatigen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildungsphase nachgewiesen.
Kann diese nicht nachgewiesen werden oder bestehen wesentliche Unterschiede zum jeweiligen Vorbereitungsdienst, kann die Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt festgestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu bechten.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrages wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben (maximal 130,00 €).
erforderliche Unterlagen
- Antrag (siehe Anträge/Formulare),
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft,
- Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- amtliche beglaubigte Kopien des Originals sowie der deutschen Übersetzung der Hochschulabschlusszeugnisse (insbesondere des Zeugnisses über den Berufsabschluss, der zum unmittelbaren Zugang zum Lehrerinnen- beziehungsweise Lehrerberuf berechtigt) einschließlich der Fächer- und Notenübersicht,
- amtliche beglaubigte Kopien des Originals sowie der deutschen Übersetzung der Nachweise, aus denen die Studieninhalte der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen (z.B. transcript of records, Semesterlisten),
- falls jetziger Name vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis oder dem Qualifikationsnachweis abweicht Kopie des Originals sowie der deutschen Übersetzungen der Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
- gegebenenfalls Bescheinigung über Art und Dauer bisher ausgeübter Tätigkeit als Lehrkraft, auf Aufforderung in beglaubigter Kopie/ Abschrift des Originals gegebenenfalls unter Heranziehung beglaubigter Übersetzungen,
- Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
- Auf Anforderung sind die Studienordnung und die Prüfungsordnung für die Erlangung der Lehrerberufsqualifikation einzureichen.
- Weitere Unterlagen, die für die Anerkennung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
verwandte Vorgänge
- Diätassistentin oder Diätassistent mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in aus EU/EWR/Schweiz Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen
- Mitgliederverzeichnis der Landespsychotherapeutenkammer aufnehmen
- pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
Ansprechpartner
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2997
E-Mail: poststelle@bm.rlp.de
Web: bm.rlp.de/de/startseite/
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