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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den landesrechtlich reglementierten Beruf „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“
Sie wollen als staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.
Beschreibung
Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Erteilung des sogenannten „Befähigungsnachweises“ über die Befähigung zur chemischen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Voraussetzung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen zu dürfen, wenn die Voraussetzungen hierfür nach den landesrechtlichen Regelungen erfüllt sind.
Dies schließt auch die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts mit ein, wenn es um die Prüfung und Anerkennung von Hochschuldiplomen und berufspraktischen Ausbildungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten geht.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde, das Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Fristen
Der Beruf "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" ist in Deutschland reglementiert. Wer in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung arbeiten und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen will, braucht eine Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu bekommen, ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Hierfür können Bürger/in eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Antrag stellen.
Der Antrag für das Anerkennungsverfahren wird bei der zuständigen Stelle gestellt. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit. Es wird geprüft, ob die (im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht.
Voraussetzungen
Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Befähigungsnachweises hat, wer
- an einer deutschen Universität oder einer vergleichbaren deutschen Hochschule ein für die Tätigkeit als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker erforderliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat,
- nach Abschluss des Studiums eine mindestens einjährige berufspraktische Ausbildung in einer Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder in einer Einrichtung abgeleistet hat, die von dem fachlich zuständigen Ministerium oder von der zuständigen Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur berufspraktischen Ausbildung zugelassen ist,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufes ergibt, und
- nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung dieses Berufes unfähig oder ungeeignet ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Fristen.
Bearbeitungsdauer
Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal vier Monate.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags wird (je nach Zeitaufwand) eine Gebühr in Höhe von bis zu 250 € berechnet.
erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung wird formlos schriftlich gestellt. Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Diplom / Nachweis des Hochschulabschlusses,
- Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen, fachbezogenen deutschen Sprachkenntnisse,
- Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen,
- Bescheinigung über Dauer und Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
Fremdsprachige Unterlagen müssen zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung muss durch eine/n in Deutschland öffentlich bestellte/n und allgemein beeidigte/n Übersetzer/in erfolgt sein.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz
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Ansprechpartner
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4646
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