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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Prostitution Zulässigkeit
Die Ausübung einer Prostittutionstätigkeit ist in Deutschland möglich und gilt nicht als sittenwidrig.
Beschreibung
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution etwa dann, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z.B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können. In Rheinland-Pfalz wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in einigen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Zuständigkeit
Die Polizei und die örtlichen Ordnungsbehörden überwachen gemeinsam die Einhaltung der Sperrbezirksverordnung.
Zuständige Stelle
Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig.
Rechtsgrundlage
Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - EGStGB
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung
E-Mail: kreisordnungsbehoerde@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung)
Tel.: 06571 14-2248
Fax: 06571 14-42248
E-Mail: Liane.Meuren@Bernkastel-Wittlich.de
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