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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
eine befristete Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.
Beschreibung
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann entsprechend rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.
Zuständigkeit
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für das Erlaubnisverfahren zuständig. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Aufgabe zuständig ist, bestimmt sich nach der individuellen Organisation der Behörde.
Zuständige Stelle
Für die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig.
Fristen
Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Komplexität der Sache.
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung.
erforderliche Unterlagen
Je nach Betriebsart sind unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vorzulegen.
Einzelfirma (natürliche Person)
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
- Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
- (Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb für Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung zuständig sind, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen; für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragten.)
Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- beziehungsweise Betriebssitzgemeinde)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)[PJ2]
Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
Rechtsbehelf
Die Erlaubnis oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.
Weitere Informationen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
verwandte Vorgänge
- Bußgeld
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Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung
E-Mail: kreisordnungsbehoerde@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 20 - Sicherheit und Ordnung)
Tel.: 06571 14-2248
Fax: 06571 14-42248
E-Mail: Liane.Meuren@Bernkastel-Wittlich.de
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