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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Ehrenamtliche Betreuer bestellen
Einer Person, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer zur Seite stellen.
Beschreibung
Für einen hilfsbedürftigen Erwachsenen, der aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst erledigen kann, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einrichten. Die Betreuerin oder der Betreuer kann für die unterstützungsbedürftige Person in von dem Betreuungsgericht bestimmten Bereichen, sogenannten Aufgabenkreisen, tätig werden und sie auch rechtlich vertreten. Hierzu gehören etwa Behördenangelegenheiten (Antragstellungen), Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Wohnungs- und Heimangelegenheiten.
Der Begriff "rechtliche Betreuung" bedeutet nicht, dass die Betreuerin oder der Betreuer selbst der oder dem Betroffenen tatsächliche Hilfe, z.B. bei der Pflege oder Haushaltsführung, leisten muss. Rechtliche Betreuung bedeutet in erster Linie, die betroffene Person dabei zu unterstützen, ihre Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, also etwa dabei zu unterstützen, tatsächliche Hilfen selbst in Auftrag zu geben. Von seiner Vertretungsmacht - z.B. zur Organisation dieser Hilfen - darf der Betreuer nur Gebrauch machen, wenn dies erforderlich ist. Dem Willen und den Wünschen der unterstützungsbedürftigen Person ist dabei grundsätzlich zu entsprechen, es sei denn, deren Umsetzung gefährdet sie oder ihr Vermögen erheblich oder ist der Betreuerin oder dem Betreuer nicht zumutbar.
In bestimmten Abständen berichtet jede Betreuerin und jeder Betreuer dem Betreuungsgericht über die Tätigkeit für die betreute Person und deren persönliche Situation.
Wenn Sie eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen, erhalten Sie dafür keine Vergütung. Sie können allerdings Aufwendungsersatz verlangen oder stattdessen eine jährliche Aufwandspauschale geltend machen.
Voraussetzung für das Führen einer Betreuung als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Alle ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer müssen vor ihrer Bestellung zur Feststellung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde, die dem Betreuungsgericht geeignete Betreuerinnen und Betreuer vorschlägt, eine Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis und ein - für den ehrenamtlichen Antragsteller kostenfreies - Führungszeugnis vorlegen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem ehrenamtlichen Betreuer, der keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der betroffenen Person hat (sog. „Fremdbetreuer“) und dem ehrenamtlichen Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung zu der betroffenen Person (sog. „Angehörigenbetreuer“). Ehrenamtliche „Fremdbetreuer“ werden in der Regel vom Betreuungsgericht nur dann bestellt, wenn sie mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abgeschlossen haben.
Für „Angehörigenbetreuer“ ist dies nicht zwingend vorgeschrieben, der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist aber möglich und zu empfehlen. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung bringt für die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer wie auch für die von ihnen Betreuten erhebliche Vorteile, weil damit eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fachkräfte gewährleistet ist.
Nach einer Bestellung zum Betreuer/zur Betreuerin durch das Betreuungsgericht erhalten Sie einen Betreuerausweis. Bei der Gelegenheit informiert das Betreuungsgericht Sie über Ihre damit verbundenen Aufgaben und Pflichten. Auch später können Sie sich mit Fragen zu Ihrer Tätigkeit an das Betreuungsgericht wenden.
Zuständigkeit
An das Betreuungsgericht. Das zuständige Betreuungsgericht finden Sie beim Amtsgericht am Wohnsitz der hilfsbedürftigen Person.
erforderliche Unterlagen
Vor der ersten Bestellung werden benötigt:
- ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll
- Selbstauskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis, die nicht älter als drei Monate sein soll
Vollstreckungsportal der Länder
Rechtsgrundlage
§§ 1814ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 21 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Weitere Informationen
Unterstützung und Beratung erhalten Sie auch bei den Betreuungsvereinen in Rheinland-Pfalz. Betreuungsvereine in Ihrer Nähe finden Sie im Sozialportal Rheinland-Pfalz.
Unterstützende Institutionen
Betreuungsgericht, Betreuungsbehörde beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt, Betreuungsvereine
verwandte Vorgänge
- Behinderte Kinder und Jugendliche in der Schule
- Betreuungsverfügung
- Pflegestützpunkte (PSP)
- Seniorenvertretung
- Tierschutz leben
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen
Tel.: 06571 14-1030
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)
Tel.: 06571 14-2385
E-Mail: Stefanie.Broesch@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)
Tel.: 06571 14-2453
Fax: 06571 14-42453
E-Mail: Ellen.Ehlen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)
Tel.: 06571 14-2274
Fax: 06571 14-42274
E-Mail: Joerg.Gruber@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)
Tel.: 06571 14-2275
Fax: 06571 14-42275
E-Mail: Vanessa.Rieder@Bernkastel-Wittlich.de
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