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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Bestattung Durchführung

Sie müssen sobald Sie eine Leiche auffinden oder in Ihren Beisein ein Mensch stirbt unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei verständigen.  


Beschreibung

Jede Leiche muss bestattet werden. Jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch stirbt, hat unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei zu verständigen.

Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Der Verantwortliche hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 10 Tagen seit dem Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Für die Bestattung ist in Rheinland- Pfalz eine Bestattungsgenehmigung erforderlich, die bei einer Bestattung in Rheinland-Pfalz von der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes erteilt wird. Darüber hinaus ist in der Regel ein Grabantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, wenn die Grabstätte mit einem Grabmal oder anderen baulichen Anlage versehen werden soll.

Die Pflichten nach dem Bestattungsgesetz hat der Erbe zu erfüllen. Ist dieser nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, sind die folgenden Personen in dieser Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. der sonstige Sorgeberechtigte,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder.

Kurztext

  • Jede Leiche muss bestattet werden.
  • Jeder niedergelassene Arzt muss Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen
  • Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Todeseintritt möglich.
  • Bestattung/Einäscherung muss spätestens innerhalb von 7 Tage erfolgen .
  • In Rheinland- Pfalz ist Bestattungsgenehmigung erforderlich >> erteilt örtliche Ordnungsbehörde.
  • Folgenden Personen sind für die Realisierung der Bestattung verantwortlich (gemäß Reihenfolge)
  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. der sonstige Sorgeberechtigte,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich:

  • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt.
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die Erteilung einer Bestattungsgenehmigung, die für eine Bestattung in Rheinland-Pflalz erforderllich ist, wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes .
  • für die Bestattung und für einen Grabantrag an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
  • für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.


Kosten

Es fallen Gebühren

  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde,
  • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung
  • und weitere notwendig Amtshandlungen an.

Wenn die bestattungspflichtigen Personen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften für die entstehenden Kosten.




erforderliche Unterlagen

Für die Bestattung: eine Sterbeurkunde, die Todesbescheinigung, eine Bestattungsgenehmigung.

Im Fall einer Urnenbestattung eine Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung.




Rechtsgrundlage

Kommunale Satzungen

Bestattungsgesetz (BestG)

Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestattGDV)




Weitere Informationen

Die Verletzung der Bestattungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

Bemerkungen

Für spezielle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattung im Einzelfall (z.B. zu den Formalitäten, Unterlagen, Bestattungsarten und der genauen Gebührenhöhe) erteilen die zuständigen Stellen weitere Auskünfte.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Liste der Bestatter auf der Seite des Bestatterverband/ Bestatter-Innung Rheinland-Pfalz


Web: www.bestatter-rh-pf.de/de/bestattersuche/
 


Praxisfinder der Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz


Web: www.praxisfinder-rlp.de/in-der-naehe
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt