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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Sie möchten als Altenpflegehilfe tätig sein? Dann müssen Sie über eine Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein wollen und sich Staatlich geprüfte Altenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.
Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit haben Sie die Befugnis zur Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers.
Durch die Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und einer Ausbildung in Rheinland-Pfalz gleichwertig ist.
Kurztext
Wer den Beruf "Altenpflegerin / Altenpfleger" ausüben möchte, benötigt die Feststellung der Gleichwertigkeit.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Anerkennungsfinder der Bundesregierung
Fristen
Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann erfolgen, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Ausbildung in Rheinland-Pfalz hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel 3 Monate. Angemessen Fristverlängerung ist möglich.
Kosten
Es fallen Gebühren von 34,00 Euro bis 165,00 Eu an.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (Hauptwohnsitz) in Rheinland-Pfalz oder Nachweise zur beabsichtigten Ausübung des Berufes in Rheinland-Pfalz z.B. durch einen Schriftverkehr mit einem potentiellen Arbeitgeber in Rheinand-Pfalz.
- amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- bei Namensänderungen gegenüber den Qualifikationsnachweisen außerdem: standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Geburts-/Heirats-urkunde, Auszug aus dem Familienbuch, mit deutscher Übersetzung
- Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung/en und bisherige Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises (z.B. Diplom) über die abgeschlossene Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
- Nachweis der Ausbildungseinrichtung (Schule) über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung (Art und Umfang (Stunden) der Unterrichtsfächer, Art und Umfang der praktischen Ausbildung) in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer (oder gegebenenfalls Europass-Berufsbeschreibung)
- Nachweise über Ihre bisherigen Tätigkeiten in der Altenpflegehilfe, mit deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
Rechtsgrundlage
Fachschulverordnung - Altenpflegehilfe (AltenpfV)
§ 9 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
§ 10 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
§ 12 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
§ 13 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz (BQFGRP)
Nr. 1.1 Besonderen Gebührenverzeichnisses im Bereich des Schulwesens (SchulGebV)
Weitere Informationen
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch den nachfolgenden Antragsvordruck verwenden.
Was sollte ich noch wissen?
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Bemerkungen
Informationen zur Ausbildung Altenpflegehelferin/ Altenpflegehelfer Rheinland-Pfalz
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Logopädin oder Logopäde mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Approbation Erteilung Ärztin oder Arzt aus EU/EWR/Schweiz
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Steuerberater als Vertreter bestellen
- Tierärztin/ Tierarzt: vorübergehende Ausübung des Berufs ohne Approbation - Erlaubnis
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
Berufsbildende Schule Bernkastel-Kues
Bornwiese 9
54470 Bernkastel-Kues
Tel.: 06531 972090
Fax: 06531 9720925
E-Mail: sekretariat@bbs-bernkastel.de
Web: www.bbs-bernkastel.de
Berufsbildende Schule Wittlich
Rudolf-Diesel-Str. 1
54516 Wittlich
Tel.: 06571 9778-0
Fax: 06571 9778-99
E-Mail: info@bbs-wittlich.de
Web: www.bbs-wittlich.de/
DLR Mosel - Berufsbildende Schule für Weinbau
Gartenstr. 18
54470 Bernkastel-Kues
Tel.: 06531 956-406
E-Mail: matthias.porten@dlr.rlp.de
Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Bildungszentrum Eifel-Mosel Wittlich
Petrusstr. 2
54516 Wittlich
E-Mail: bz-eifel-mosel@marienhaus.de
Web: www.
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