Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Erbschaft ausschlagen
Sie wollen Ihr Erbe ausschlagen? Dann müssen Sie dies form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Beschreibung
Wenn Sie Erbe geworden sind, übernehmen Sie im Grundsatz sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Schulden) der/des Verstorbenen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen, sondern können sie auch ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Kurztext
Wer seine Erbschaft ausschlagen will, muss dies form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Nachlassgericht oder an eine Notarin oder einen Notar.
Zuständige Stelle
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, welches für den Wohnsitz des Verstorbenen (Erblasser) zuständig ist. Die Ausschlagungserklärung kann auch gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Fristen
Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein formloser Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Grund für Ihre Berufung als Erbin/Erbe erlangt haben.
Kosten
Es fallen Gerichts- oder Notargebühren nach den gesetzlichen Vorschriften an.
Rechtsgrundlage
§§ 1942 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
§§ 103 ff. Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Weitere Informationen
Antworten auf viele wichtige Fragen gibt auch die Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese kann über die Homepage des Ministeriums heruntergeladen werden.
Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
verwandte Vorgänge
- Alleinerbschein erteilen eines Mindestteilerbschein
- Erbschaftsteuer Anzeige und Erklärungspflicht
- Erbschaftsteuer Anzeigepflichten Dritter
- Gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilen aufgrund gesetzlicher Erbfolge
- Gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilen gegenständlich beschränkt
Landesportal RLP-Direkt