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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung
Zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung kann eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein, wenn Sie als Steuerpflichtige/r ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht.
Beschreibung
Zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung kann eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein, wenn Sie als Steuerpflichtige/r ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) besteht. Häufig verlangt der ausländische Staat z.B. dann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines DBA, wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen. Die Ansässigkeit einer Person ist nach den jeweiligen Bestimmungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. In Zweifelsfällen kann eine (kostenpflichtige) Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater geboten sein.
Kurztext
Zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung können die Wohnsitzfinanzämter auf Antrag Ansässigkeitsbescheinigungen auf amtlichen Vordrucken erteilen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern
Fristen
- Antragsteller ist eine natürliche Person, juristische Person oder Gesellschafter einer Personengesellschaft.
- Bescheinigung dient ertragsteuerlichen Zwecken.
- Antragsteller ist gemäß dem entsprechenden DBA in Deutschland ansässig.
- Erzielung von Einkünften im Ausland
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantragsantrags sein (z.B. bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Entsprechende Formulare sind über die auf der Internetseite des BZSt verlinkten Internetauftritte ausländischer Steuerbehörden abrufbar. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.
Links zu den Internetauftritten ausländischer Steuerbehörden
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Ansprechpartner
Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich
Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
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