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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Prüfsachverständige für Brandschutz anerkennen
Besonders fachkundige und befähigte Personen im Brandschutz können sich um die Anerkennung als Prüfsachverständige für Brandschutz bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren anstelle der Bauaufsichtsbehörde Brandschutzkonzepte / Brandschutznachweise prüfen zu können.
Beschreibung
Zuständigkeit
Anerkennungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als Oberste Bauaufsichtsbehörde.
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Zuständige Stelle
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Fristen
Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen.
Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung
Anerkennung und Urkundenüberreichung.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind § 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz nachzulesen.
Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz (PrüfSBrVO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).
Kosten
Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR an; zudem werden die Kosten für die Erstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (geschätzter Kostenrahmen ca. 1 000,00 bis 2 500,00 EUR).
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gem. § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz beizufügen.
Insbesondere sind das folgende Unterlagen:
- ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung,
- Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
- eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
- Nachweise über das Vorliegen der eigenverantwortlichen und unabhängigen Tätigkeit, der Berufserfahrung, der erforderlichen Fachkenntnisse und der erforderlichen Haftpflichtversicherung, wobei das Vorliegen der Fachkenntnisse durch eine Bescheinigung eines von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Prüfungsausschusses nachzuweisen ist,
- eine Erklärung über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zwecke die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
- eine Erklärung, das Versagensgründe (siehe nach § 2 Abs. 2) nicht vorliegen.
Rechtsgrundlage
Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz (PrüfSBrVO)
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Logopädin oder Logopäde mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
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Ansprechpartner
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de
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