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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

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Architektenliste Eintragung deutsche Kapitalgesellschaft

Hier erhalten Sie Informationen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.  


Beschreibung

Gemäß § 3 Abs. 4 des Architektengesetzes darf eine Kapitalgesellschaft eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 Architektengesetz, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Ermittlung der EAP-Stelle

Zuständige Stelle

Architektenkammer Rheinland-Pfalz



Fristen

Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird eine Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Die an einer Gesellschaft beteiligten Berufsangehörigen sind lediglich als „natürliche Personen“ Mitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen u.a. für eine Eintragung vorliegen:

  • Sitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz;
  • Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;
  • Gegenstand des Unternehmens muss die Wahrnehmung von Berufsaufgaben i.S.d. § 1 Architektengesetzes sein;
  • Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Beachtung der Berufspflichten (§ 2 Architektengesetz);
  • Kapital- und Stimmanteile sowie Geschäftsführungsbefugnis müssen mindestens zur Hälfte bei Berufsangehörigen liegen. Die restlichen Anteile dürfen lediglich beratende Ingenieure innehaben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.



Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.




erforderliche Unterlagen

  • Gesellschaftsvertrag (Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift);
  • die Bestellung des/der Geschäftsführer in beglaubigter Form;
  • Anmeldung zum Handelsregister oder Handelsregisterauszug;

der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus dem Gegenstand des Unternehmens ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß § 8 Abs. 2 Architektengesetz.




Rechtsgrundlage

§ 8 Architektengesetz (ArchG)

Satzung über die Kosten für das Verfahren zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse

Rechtsbehelf

Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.




Weitere Informationen

Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.

Antragsformulare im Eintragungsportal




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz

Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt