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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Anerkennung als Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Hier erhalten Sie Informationen zur Eintragung in die Architektenliste des Landes Rheinland Pfalz beziehungsweise Beantragung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Beschreibung
Die Eintragung bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz ist Grundlage dafür, die geschützten Berufsbezeichnungen 'Architekt/Architektin', 'Innenarchitekt/Innenarchitektin', 'Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin' und 'Stadtplaner/Stadtplanerin' zu führen. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist die Bauvorlageberechtigung für Architekten und die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekten gem. § 64 Abs. 2 Landesbauordnung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Zuständige Stelle
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Fristen
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Bei im Ausland absolvierten Hochschulabschlüssen muss zunächst ein Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsabschlüsse bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eingeholt werden.
Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Architektin“ oder „Architekt“. Dabei werden Ihre Berufspraxis, sonstige Befähigungsnachweise und sonstige Qualifikationen (Gleichwertigkeitsprüfung) berücksichtigt.
Voraussetzungen
- Niederlassung, Wohnsitz oder die überwiegende Berufsausübung in Rheinland- Pfalz;
- eine Abschlussprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren;
- eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren;
der Nachweis über eine Teilnahme an acht vom Eintragungsausschuss anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (insgesamt 64 Stunden).
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
erforderliche Unterlagen
- Alle Urkunden und Abschlusszeugnisse der Hochschulausbildung (Bachelor und Master, Diplom) in original Sprache und deutscher Übersetzung (anerkanntes Übersetzungsbüro);
- Detaillierter Nachweis für die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Architektengesetz erforderliche praktische Berufstätigkeit;
- Nachweis über die Teilnahme an den für die Eintragung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 6 Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes;
- Bei freiberuflicher oder baugewerblicher Tätigkeit: Bestätigung des Versicherers über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Berufsordnung;
- Nachweis über Niederlassung/ Bürositz in Rheinland-Pfalz (z.B. Mietvertrag) oder Nachweis über einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, der nicht älter als drei Monate sein darf (z.B. Meldebestätigung) oder Nachweis über den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit (z.B. Mietvertrag über Büroräume, Arbeitsvertrag);
- Nachweis der Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde.
Rechtsgrundlage
Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetz (ArchKEintrV RP)
Satzung über die Kosten für das Verfahren zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse
§ 64 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Rechtsbehelf
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Weitere Informationen
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.
Antragsformulare im Eintragungsportal
Was sollte ich noch wissen?
Bei im Ausland absolvierten Hochschulabschlüssen muss zunächst ein Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsabschlüsse eingeholt werden.
Unterstützende Institutionen
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
verwandte Vorgänge
- Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen
- Anerkennung als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Architektenliste Eintragung
- Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse Anerkennung beantragen
- Bauaufsicht
Ansprechpartner
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/
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