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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Erbschaftsteuer Anzeige und Erklärungspflicht
In diesem Eintrag wird Ihnen erläutert, wann eine Verpflichtung zur Anzeige des Erwerbs beziehungsweise zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung besteht.
Beschreibung
In bestimmten Fällen sind Sie verpflichtet, Ihren Erwerb gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen und gegebenenfalls eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Nachfolgend erhalten Sie Informationen, wann dies der Fall ist.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.
Suche des zuständigen Finanzamtes
Zuständige Stelle
Fristen
Anzeigepflicht des Erwerbers
Eine Anzeigepflicht besteht immer dann, wenn zu dem Erwerb
• Grundbesitz,
• Betriebsvermögen,
• Anteile an Kaptalgesellschaften (ausgenommen bei einer inländischen Bank verwahrte Wertpapiere) oder
• Auslandsvermögen
gehört oder sich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser nicht eindeutig aus einem von einem deutschen Gericht eröffneten Testament oder Erbvertrag ergibt.
Steuererklärungspflicht
Zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung sind Sie verpflichtet, wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige des Erwerbs
Jeder Erwerb, für den eine Anzeigepflicht besteht, ist vom Erwerber innerhalb von 3 Monaten, nachdem er von Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.
Steuererklärungspflicht
Die Frist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird Ihnen zusammen mit der Aufforderung vom Finanzamt mitgeteilt. Diese Frist kann auf Antrag im Einzelfall vom Finanzamt verlängert werden.
erforderliche Unterlagen
Anzeige des Erwerbs
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
• Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
• Todestag und Sterbeort des Erblassers;
• Gegenstand und Wert des Erwerbs;
• Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis;
• persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
• frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Erbschaftsteuererklärung
Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie den Erklärungsvordrucken entnehmen.
Rechtsgrundlage
§§ 30, 31 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Weitere Informationen
Formulare und Anträge zur Erbschaftsteuererklärung erhalten Sie im Finanzamt. Weiterhin stehen die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Die Erbschaftsteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Vordrucke beim Landesamt für Steuern
Was sollte ich noch wissen?
Nicht immer fordert das Finanzamt den/die Erwerber zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf. Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger vorhanden, fordert das Finanzamt die Erbschaftsteuererklärung zumeist von diesem an.
Wenn Sie zusammen mit anderen Erwerbern zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben.
Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Fragen und Antworten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen
verwandte Vorgänge
- Erbschaftsteuer Anzeigepflichten Dritter
- Erbschaftsteuer Festsetzung
- Gemeinschaftlicher Erbschein erteilen
- Gemeinschaftlicher Erbschein erteilen Vor- bzw. Nacherbe
- Gemeinschaftlicher Erbschein erteilen gegenständlich beschränkt
Ansprechpartner
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Trierer Straße 46
66869 Kusel
Tel.: +49 6381 9967-0
Fax: +49 6381 9967-21060
E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de
Web: finanzamt-kusel-landstuhl.fin-rlp.de/
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