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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
Eine Person bedarf ein Sachkundenachweis wenn sie Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen will.
Beschreibung
Die Zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller/in einen Bescheid mit der Anerkennung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Dieser Nachweis berechtigt den Antragsteller/in zu der im Sachkundenachweis ausgewiesenen Tätigkeit.
Eine Person bedarf ein Sachkundenachweis wenn sie
- Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder
- Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen will.
Kurztext
- Bescheinigung über die Sachkundenachweise für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung Ausstellung
- Eine Person bedarf ein Sachkundenachweis wenn sie
- Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder
- Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen will,
- Den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat spätestens ab dem 26.11.2015 benötigt.
- Antragstellung erfolgt über die Online-Datenbank
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück in Bad Kreuznach.
Zuständige Stelle
Die zuständige Behörde ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück.
Fristen
Die Behörde nimmt die vollständigen Antragsunterlagen entgegen und überprüft die Angaben sowie die Echtheit der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen. Wenn alle Voraussetzung für die Sachkunde nachgewiesen wurden, erstellt die Behörde den Sachkundenachweis und einen Gebührenbescheid. Nach Eingang der Zahlung versendet die Behörde den Sachkundenachweis an die den Antrag stellende Person.
Den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat benötigen Sie seit dem 26.11.2015.
Der Antrag hierfür ist online zu stellen. (Bitte lassen Sie sich im Freundes- oder Bekanntenkreis helfen, falls Sie im Internet nicht zurechtkommen). Über die Kachel des zuständigen Bundeslandes können weiterführende Informationen eingesehen werden. Der Sachkundenachweis kann mit oder ohne Registrierung beantragt werden. Danach sind die Pflichtfelder mit den Angaben zum Antragsteller auszufüllen. Nach Eingabe des Sicherheitscodes gelangen Sie zur Antragsseite. Geben Sie hier die Antragsart ein. Die Antragsart "Abgabe" beinhaltet den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln. Nach Bestätigung der erforderlichen Deutschkenntnisse und der Anerkennung der Datenschutzerklärung können Sie Ihre Zeugniskopien, wie zum Beispiel einen Gehilfenbrief oder ein Sachkundeprüfungszeugnis, hochladen. Abschließend stellen Sie den Antrag über den entsprechenden Button. Nach dem Absenden Ihrer Daten erscheint im Onlineportal eine kurze Information, ob Ihr Antrag erfolgreich gestellt wurde. Eine gesonderte E-Mail oder weitere Bestätigung erhalten Sie nicht. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den Antrag unterschrieben mit der Post zu senden.
Alternativ: Wenn Sie das Zeugnis nicht selbst hochladen können, senden Sie eine Kopie per Post an die zuständige Dienststelle.
Altsachkundige (Personen, die ihre Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor dem 6. Juli 2013 erworben haben) beziehungsweise Neusachkundige, deren Abschluss länger als 3 Jahre zurück liegt, benötigen zusätzlich zum Zeugnis noch den Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung zur Sachkunde Pflanzenschutz. Sind alle Unterlagen vollständig, wird der Antrag innerhalb von 4 bis 6 Wochen bearbeitet. Sie erhalten einen Bescheid und eine Rechnung über 30 Euro (bei ausländischen Zeugnissen 40 Euro). Die Versendung der Sachkundenachweis-Karte kann ab Bezahlung bis zu 2 Monaten dauern. Zusätzlich zum Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises müssen Sie in einem wiederkehrenden 3-jährigen Zeitraum an einer 4-stündigen Fortbildung teilnehmen.
Sachkundige aus EU-Mitgliedsstaaten beantragen den deutschen Sachkundenachweis direkt beim DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück.
Voraussetzungen
Die Sachkunde weisen Sie
- mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss (z.B. Landwirt, Winzer, Gärtner, u.a.) oder
- einem Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (z.B. im Rahmen eines Sachkundelehrgangs) oder
- mit einem Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls i.V.m. einer zusätzlichen Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
- mit einer gültigen Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden nach.
Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
2-8 Wochen
Kosten
30,00 Euro
(40,00 Euro bei ausländischen Zeugnissen aufgrund des höheren Prüfungsaufwands)
erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
- Zeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung oder
- Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls zusätzliche Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
- Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
- Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
- gegebenenfalls formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers
- gegebenenfalls Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen
Rechtsgrundlage
- Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (alt) vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist
§ 3 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)
§ 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)
Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weitere Informationen
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
Hinweis: Der online ausgefüllte Antrag kann vom Antragsteller zum eigenen Gebrauch ausgedruckt und zu den Akten gelegt oder gespeichert werden.
Was sollte ich noch wissen?
Zusätzlich zum Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises müssen Sie in einem wiederkehrenden 3-jährigen Zeitraum an einer 4-stündigen Fortbildung teilnehmen.
Termine für Fortbildungen oder für mehrtägige Lehrgänge zum Erwerb der Sachkunde können Sie im Sachkundeportal finden.
Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungen kosten 10 Euro, sie werden zusammen mit der Rechnung nach der Veranstaltung per Post zugesandt. Dies kann ebenfalls längere Zeit in Anspruch nehmen.
Die Reihenfolge der Bearbeitung erfolgt nicht zwingend chronologisch. Je nach Berufsabschluss kann die Überprüfung und somit die Bearbeitungszeit länger oder kürzer ausfallen
verwandte Vorgänge
- Anerkennung oder Untersuchung eines Pfropfrebenbestandes für den Pflanzenpass beantragen
- Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den bundesrechtlich und landesrechtlich reglementierten Beruf „Lebensmittelkontrolleur/kontrolleurin“
- Eintragung in das EMAS-Register beantragen
- Gefahrgutbeauftragte prüfen
- Trinkwasseruntersuchung
Ansprechpartner
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Rheinhessen-Nahe-Hunsrück (DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück)
Rüdesheimer Straße 60-68
55545 Bad Kreuznach
Tel.: +49 671 820-0
Fax: +49 671 820-600
E-Mail: dlr-rnh@dlr.rlp.de
Web: www.dlr-rnh.rlp.de/DLR-RNH/Aktuelles/Ueberblick
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz (DLR Rheinpfalz)
Breitenweg 71
67435 Neustadt an der Weinstraße
Tel.: +49 6321 671-0
Fax: +49 6321 671-622
E-Mail: dlr-rheinpfalz@dlr.rlp.de
Web: www.dlr-rheinpfalz.rlp.de
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