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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Betriebliche Gesundheitsförderung für Krankenversicherte
Krankenkassen bieten Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsführsorge an.
Beschreibung
Betriebe mit Interesse an betrieblicher Gesundheitsförderung können sich an eine Krankenkasse wenden und aus einem Leistungsportfolio zur Unterstützung und Einführung betrieblicher Gesundheitsvorsorge wählen. Zu den Themen zählen:
- Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung
- Gesundheitsförderlicher Arbeits und Lebensstil
- Überbetriebliche Vernetzung und Beratung
Krankenkassen unterstützen Betriebe bei der betrieblichen Gesundheitsförderung durch
- eigene Fachkräfte
- sowie finanzielle Förderung.
Eine finanzielle Förderung bedarf der Beauftragung durch die Krankenkasse und setzt immer eine vorherige Prüfung durch die Krankenkasse voraus. Die Krankenkasse gewährleistet die Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß dem Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Die Angebote der betrieblichen Gesundheitsförderung stehen allen Beschäftigten des jeweiligen Betriebes zur Verfügung.
Empfehlenswert ist die Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse, bei der ein Teil der Mitarbeiter versichert ist.
Kurztext
Förderung von Gesundheitsvorsorge im Betrieb über Krankenkassen:
- Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung
- Gesundheitsförderlicher Arbeits und Lebensstil
- Überbetriebliche Vernetzung und Beratung
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Fristen
Nach der Kontaktaufnahme mit der Krankenkasse und der Beantragung von Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung erfolgt die Umsetzung im Betrieb.
Rechtsgrundlage
§ 20a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
verwandte Vorgänge
- Arznei- und Verbandmittel für Krankenversicherte
- Pflegeversicherungsbeitrag
- Pflegezulage für Kriegsopfer ermitteln
- Rehabilitationsmaßnahmen für Krankenversicherte gewähren
- SED-Opfer-Entschädigung (Gesundheitsschäden)
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