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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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Mittwoch
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Medizinische Vorsorge für krankenversicherte Mütter und Väter
Krankenkassen bieten Leistungen zur Prävention von Krankheiten für Mütter und Väter an.
Beschreibung
Als Maßnahmen zur Vorsorge von Krankheiten bieten Krankenkassen Kuraufenthalte an. Hierzu zählen
- Mutter-Kind-Kuren (Maßnahme)
- Vater-Kind-Kuren (Maßnahme)
Kinder können entweder zur eigenen Behandlung oder auch (in der Regel bis zum Alter von 12 Jahren) als Begleitperson mitfahren.
In der Regel suchen die Krankenkassen eine geeignete Kurklinik aus, berücksichtigen dabei aber individuelle Wünsche.
Eine Kur dauert drei Wochen. Für diese Zeit müssen Sie keinen Urlaub bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Bewilligung gilt wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Kurztext
Krankenkassen bieten Leistungen zur Prävention von Krankheiten an. Dazu gehören:
- Behandlungen im Müttergenesungswerk
- Kuraufenthalte
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Fristen
Sie stimmen sich mit Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin ab und füllen gemeinsam das Antragsformular der Krankenkasse aus. Dieses wird zur Genehmigung bei der Krankenkasse eingereicht.
Voraussetzungen
Für Mütter und Väter:
- Ihre Gesundheit ist stark geschwächt. Dieser Zustand könnte in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen.
- eine bereits eingetretene Krankheit soll sich nicht verschlimmern
- Pflegebedürftigkeit droht
Für die Mitnahme von Kindern:
- Sie sind erziehungsberechtigt
- Das Kind/die Kinder sind ebenfalls gesundheitlich gefährdet oder krank.
- Das Kind/die Kinder können nicht anderweitig versorgt werden.
Das Kind/die Kinder sind noch zu klein, um sie vom Elternteil zu trennen.
Kosten
Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.
erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen erstellt der/die behandelnde Arzt/Ärztin.
Rechtsgrundlage
§ 24 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
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