Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Nachlasspflegeschaft anordnen
Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären.
Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/eine Nachlasspflegerin ein.
Beschreibung
Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, oder ohne Angehörige, die bekannt wären. Besteht der Nachlass aus mehr Vermögen als Verbindlichkeiten, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger/ eine Nachlasspflegerin ein. Dieser/ diese sichert und verwaltet den Nachlass und sucht nach Angehörigen.
Können trotz aller Bemühungen keine Blutsverwandten ermittelt werden, oder nehmen die Erben das Erbe nicht an, fällt der Nachlass an den Staat. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn ein Erbe/eine Erbin ermittelt ist oder kein Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Beispielsweise, weil der Nachlass bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wurde.
Kurztext
- Erbe/Erbin ist unbekannt
- Ungewiss, ob Erbe/Erbin die Erbschaft annimmt
- Nachlass/ Vermögen der/s Verstorbenen ist vorhanden und ist zu sichern
Zuständigkeit
Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Justizportal des Bundes und der Länder - zuständiges Gericht finden
Fristen
- Der Nachlassgläubiger stellt einen formlosen Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht.
- Das Nachlassgericht prüft die Sicherungsbedürftigkeit des Nachlasses.
- Ist diese gegeben, richtet das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft ein. Die Nachlasspflegschaft endet, wenn das Sicherungsbedürfnis wegfällt, weil zum Beispiel ein Erbe gefunden worden ist.
Voraussetzungen
- Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet.
- Der Erbe/die Erbin ist unbekannt.
- Es ist ungewiss, ob der Erbe/die Erbin die Erbschaft annimmt.
- Wenn der Antragsteller/die Antragstellerin Nachlassgläubiger (die Person, die gegenüber dem Verstorbenen offene Forderungen hat) ist, muss er/sie ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachlasssicherung darlegen. Er/sie muss die Absicht vortragen, einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu wollen. Beispielsweise durch die Vorlage des Mietvertrages mit dem Verstorbenen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung des Antrags erfolgt wegen seiner Eilbedürftigkeit unmittelbar.
Kosten
Die Kosten des Verfahrens einer Nachlasspflegschaft trägt der Erbe/die Erbin. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei.
Für die Nachlasspflegschaft wird eine Jahresgebühr gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz fällig. Sie beträgt 10 Euro je angefangene 5.000 Euro Nachlasswert, mindestens jedoch 200 Euro.
Zudem erhält der/die vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger/in eine Vergütung. Die Höhe wird individuell vereinbart.
§ 8 GNotKG - Fälligkeit der Kosten
erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft kann formlos gestellt werden.
Rechtsgrundlage
§ 1984 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 1960 ff BGB - Sicherung des Nachlasses
Weitere Informationen
Überschuldeter Nachlass
Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird keine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen.
Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.
verwandte Vorgänge
- Alleinerbschein erteilen eines Mindestteilerbschein
- Ausschlagung der Erbschaft notariell beglaubigen
- Gemeinschaftlicher Erbschein erteilen Verfügung von Todes wegen
- Gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilen Vor- bzw. Nacherbe
- Gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilen gegenständlich beschränkt
Landesportal RLP-Direkt