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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Steuerberater als Vertreter bestellen
Sollten Sie als SteuerberaterIn oder Steuerbevollmächtigte/-r länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen.
Beschreibung
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.
Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter.
Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
Die Steuerberaterkammer kann den Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen auch von Amts wegen bestellen (öffentlich-rechtliche Vertreterbestellung).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Rechtsgrundlage
§ 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Architektenliste Eintragung Partnergesellschaft
- Diätassistentin oder Diätassistent mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Sachverständige für den Erd- und Grundbau anerkennen
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
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