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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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Freitag
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Virtuelles Rathaus
Steuerberater als Vertreter bestellen
Sollten Sie als SteuerberaterIn oder Steuerbevollmächtigte/-r länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen.
Beschreibung
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben. Die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen.
Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter.
Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
Die Steuerberaterkammer kann den Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen auch von Amts wegen bestellen (öffentlich-rechtliche Vertreterbestellung).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Rechtsgrundlage
§ 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Altenpflegerin oder Altenpfleger mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die nicht automatisch anerkannt wird
- Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
- Mitgliederverzeichnis der Landesapothekerkammer aufnehmen
- Steuerberater Prüfung verkürzen
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
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