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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Steuerberater Prüfung abnehmen
Bei der Steuerberaterprüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung.
Beschreibung
Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsleistungen werden vom staatlichen Prüfungsausschuss des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz abgenommen.
Kurztext
Die Steuerberaterprüfung ist eine Staatsprüfung, die aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung besteht. Die Prüfungsleistungen werden vom staatlichen Prüfungsausschuss des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz abgenommen.
Zuständigkeit
Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der vorherigen Zulassung durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Fristen
Sofern Sie zur Steuerberaterprüfung zugelassen wurden, nehmen Sie an den drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten teil. Diese finden bundeseinheitlich im Oktober statt. Übersteigt die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht, werden Sie zur mündlichen Prüfung geladen. Diese finden in der Regel im Februar und März statt.
Die Steuerberaterprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen (falls Sie nicht berufstätig sind) abzulegen. In Rheinland-Pfalz ist dies das Ministerium der Finanzen.
Voraussetzungen
Die Steuerberaterprüfung kann nur abgenommen werden, wenn Sie zuvor zur Prüfung zugelassen wurden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April. Die Prüfungsgebühr ist bis zum 31. Juli des Prüfungsjahres zu zahlen.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.000 €.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung nebst erforderlicher Anlagen stellen.
Rechtsgrundlage
§§ 35 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Rechtsbehelf
Bei Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Weitere Informationen
Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
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Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
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