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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Zulassung zur Benutzung eines Gewässers mit vorzeitigen Beginn beantragen
Wenn Sie ein Gewässer benutzen möchten, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis oder Bewilligung. Bis zur Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung kann die Behörde zulassen, dass Sie das Gewässer schon vorher benutzen dürfen.
Beschreibung
Wenn Sie vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung ein Gewässer benutzen möchten, benötigen Sie eine Zulassung der zuständigen Stelle.
Wenn Sie ein Gewässer benutzen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis oder Bewilligung beantragen. Können oder wollen Sie nicht bis zur Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung warten, kann die zuständige Stelle einen vorzeitigen Beginn der Benutzung zulassen. Dies müssen Sie beantragen.
Kurztext
- Benutzung eines Gewässers - vorzeitiger Beginn Zulassung
- auf Antrag kann mit der Gewässerbenutzung schon vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung begonnen werden
- eine Erlaubnis oder Bewilligung muss bereits beantragt sein
- es muss mit einer Erlaubnis oder Bewilligung gerechnet werden können
- es muss ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin bestehen
- der Antragsteller oder die Antragstellerin muss sich verpflichten, im Falle der Nichterlaubnis oder bewilligung Schäden zu ersetzen und den früheren Zustand wiederherzustellen
- zuständige Behörde: die auch das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren durchführt
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord beziehungsweise Süd.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Behörde, die auch das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren durchführt.
Fristen
- Sie stellen einen Antrag auf Benutzung eines Gewässers - vorzeitiger Beginn bei der für die Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Stelle
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und das berechtigte persönliche oder öffentliche Interesse an einem vorzeitigen Beginn der Benutzung eines Gewässers
- Sie reichen gegebenenfalls angeforderte Unterlagen nach
- Sie verpflichten sich, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen
- Die zuständige Stelle genehmigt den vorzeitigen Beginn der Benutzung
- Sie erhalten einen Zulassungsbescheid von der zuständigen Stelle sowie gegebenenfalls eine Gebührenrechnung
- Sie begleichen gegebenenfalls die Gebührenrechnung
- Sie können mit der vorzeitigen Benutzung des Gewässers beginnen
Voraussetzungen
Die Zulassung wird erteilt, wenn
- bereits ein Erlaubnis oder Bewilligungsantrag gestellt wurde,
- mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin gerechnet werden kann,
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin besteht
- und der Antragsteller oder die Antragstellerin sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie dürfen mit der Benutzung eines Gewässers erst mit Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns beginnen, sodass die Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns rechtzeitig, mindestens einen Monat, vor der Benutzung des Gewässers erfolgen muss.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Qualität und dem Umfang Ihrer eingereichten Anträge, den vorgelegten Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren und vom Bearbeitungsstand des Erlaubnis- oder Bewilligungsantrags ab.
Die Bearbeitungsdauer beträgt mindestens einen Monat und hängt davon ab, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf vorzeitigen Beginn zur Benutzung eines Gewässers
- gegebenenfalls Dokumente wie zum Beispiel Stellungnahmen, die Ihr Interesse am vorzeitigen Beginn begründen
Rechtsgrundlage
§ 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 103 Landeswassergesetz (LWG)
§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weitere Informationen
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Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/
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