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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Virtuelles Rathaus

Eierpackstelle - Zulassung beantragen

Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.  


Beschreibung

Kurztext

  • Zulassung von Eierpackstellen
  • Packstellen müssen über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte und Gewichtsklassen verfügen
  • entsprechende Nachweise müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden
  • wird die Packstelle zugelassen, teilt die Behörde die Kennnummer mit
  • die Kennnummer wird für die Kennzeichnung der Verpackung der Eier benötigt
  • zuständig: für den Betriebssitz zuständige Behörde


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Webseite - Einheitlicher Ansprechpartner Rheinland-Pfalz



Fristen

Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, teilt Ihnen die Behörde die Kennnummer mit, die Sie für die Kennzeichnung der Verpackungen von Eiern (Packstellennummer) benötigen.

Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Voraussetzungen

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:

  • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
  • Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
  • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
  • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
  • Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern

Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.

Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Zulassung erteilt wurde.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen aller Dokumente ca. 6 Wochen.



Kosten

250,00 € bis 300,00 € für die Zulassung einer Packstelle.




erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über geeignete Räumlichkeiten
  • Nachweis über geeignete technische Einrichtungen



Rechtsgrundlage

Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier




Weitere Informationen

Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und gegebenenfalls verpackt werden.

Sortierte und gegebenenfalls abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.

Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.

Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:

  • Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
  • Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
  • Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und datum)

Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.

Das Sortieren von Eiern die als BIO vermarktet werden sollen, ist eine kontroll- beziehungsweise zertifizierungspflichtige Tätigkeit, die die Unterstellung unter das Öko-Kontrollverfahren nötig macht.

Unterstützende Institutionen

Zulassung als Lebensmittelunternehmer durch die zuständige Kreisverwaltung.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier

Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
 


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Quelle der Inhalte:
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