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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Geltendmachung eines Anspruchs auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrenntlebenden Partnern
Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.
Beschreibung
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.
Kurztext
- Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben Entscheidung
- kann nur in der Zeit der Trennung bis zur Scheidung verlangt werden (die endgültige Verteilung für die Zeit nach der Scheidung ist in § 1568b BGB geregelt)
- Voraussetzungen für den Anspruch:
- fehlende Einigung über die Verteilung der Gegenstände
- getrenntlebende Ehe- beziehungsweise Lebenspartner
- Streitgegenständen sind Haushaltsgegenstände
- der Gegenstand der Antragstellerin oder dem Antragsteller persönlich gehört
- der Gegenstand nicht der Partnerin oder dem Partner zum Gebrauch überlassen muss
- zuständig: Amtsgericht - Familiengericht -
Fristen
Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - zu stellen.
- Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen.
- Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
- Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Voraussetzungen
Sie haben als Ehe- beziehungsweise Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn
- Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können,
- Sie getrenntlebende Ehe beziehungsweise Lebenspartner sind,
- es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt,
- der Gegenstand Ihnen persönlich gehört,
- Sie Ihrem Partner beziehungsweise Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
- Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger, vom Einzelfall abhängig
Kosten
- Gerichtskosten
- gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich nach dem Gegenstandswert
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
- gegebenenfalls Inventarliste der Haushaltsgegenstände mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und gegebenenfalls der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihrem Ehe- oder Lebenspartner
- gegebenenfalls Nachweise über die zur Abwägung der Billigkeit relevanten Umstände, z.B. ärztliche Atteste
Rechtsgrundlage
§ 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen
Keine
verwandte Vorgänge
- Antrag zur Scheidung einer Ehe
- Chancengleichheit und Gleichstellung der Frau
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- Nachehelicher Unterhalt Beantragung
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