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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Zuschreiben eines Grundstücks im Grundbuch
Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden.
Beschreibung
Sind Sie Eigentümer mehrerer Grundstücke und möchten, dass diese als ein einheitliches Grundstück im Grundbuch eingetragen werden?
Dies können Sie erreichen, indem Sie die Zuschreibung des einen Grundstücks zu dem anderen Grundstück (Hauptgrundstück) beim Grundbuchamt beantragen.
Aus bisher selbstständigen Grundstücken entsteht dabei ein einheitliches neues Grundstück, welches dadurch in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller genutzt werden kann.
Kurztext
Zuschreiben eines Grundstücks im Grundbuch
Zuständigkeit
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem die Grundbücher geführt werden.
Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
Fristen
Liegen die Voraussetzungen vor, trägt das Grundbuchamt die Zuschreibung im Grundbuch ein.
Voraussetzungen
- Bestehen mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte
- Öffentlich beglaubigter Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin der beteiligten Grundstücke
- Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Dies bedeutet, dass beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Belastungen auf den Grundstücken die Eintragungen unübersichtlich und schwer verständlich werden können. Der Rechtszustand des Grundstücks muss immer klar erkennbar sein. - Die beteiligten Grundstücke sollten im gleichen Grundbuch- und Katasterbezirk unmittelbar aneinandergrenzen.
- Der Eigentümer muss voreingetragen sein.
Kosten
50,00 € gemäß Nr. 3 KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG
erforderliche Unterlagen
- Antrag in öffentlich beglaubigter Form, da er gleichzeitig die Bewilligung nach § 19 GBO enthält, mit Bezeichnung der beteiligten Grundstücke
Rechtsgrundlage
§ 6 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO)
§ 890 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Weitere Informationen
Die verbundenen Grundstücke verlieren ihre Selbstständigkeit.
Die Grundstücke werden als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen.
Grundpfandrechte, die auf dem Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich automatisch auf das zugeschriebene Grundstück.
Belastungen des zugeschriebenen Grundstücks erstrecken sich nicht auf das Hauptgrundstück.
verwandte Vorgänge
- Eintragen eines Berechtigten, um das Grundbuch zu berichtigen
- Grundbuch
- Grundsteuermessbetrag ermitteln
- Grundstücksmarktbericht Daten der Wertermittlung
- Landeseigene Grundstücke und Immobilien kaufen
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