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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen
Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.
Beschreibung
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung
- nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
- nach § 45c Abs. 3a SGB XI
a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt - insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung - unterstützen,
b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten.
Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.
Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.
Nähere Informationen für Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Homepage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).
Kurztext
- Niedrigschwellige Betreuungs und Entlastungsangebote sind Angebote für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die häuslich gepflegt und unterstützt werden
- Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nach Landesrecht anerkannt,
- Grundlage ist hierfür die jeweilige landesrechtliche Verordnung,
- die landesrechtliche Verordnung hat spezifische Voraussetzungen für die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag,
- Ansprechpartner*innen differiert nach Bundesland
- In Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier
Fristen
Der Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig
In Rheinland-Pfalz prüft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) den Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Sofern sich aus den Unterlagen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt werden, erteilt die Behörde die Anerkennung mittels Bescheid.
Bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die in einem begrenzten Umfang (Mini-Angebot in der Hauswirtschaft) angeboten werden, erfolgt die Anerkennung durch eine Registrierung in einem vereinfachten Verfahren.
Voraussetzungen
Die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.
In Rheinland-Pfalz setzt eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag (Angebot mit mehreren Helfenden) im Wesentlichen voraus:
- die Vorlage eines schriftlichen Konzepts bei der zuständigen Stelle zur Qualitätssicherung des Angebots
- die zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifizierung und regelmäßige Fortbildung der Fachkräfte sowie die fachliche Anleitung, Begleitung, Unterstützung und Fortbildung der leistungserbringenden Personen, die nicht selbst Fachkräfte sind
- die leistungserbringenden Personen, die keine Einzelpersonen und keine Fachkräfte sind, haben die Teilnahme an einer vorgegebenen Basisqualifizierung im Umfang von mindestens 30 Unterrichtsstunden vorzuweisen
- erhobene Entgelte müssen angemessen sein
Eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag als Einzelperson (die nicht bereits Fachkraft ist) setzt im Wesentlichen voraus:
- eine mindestens 160 Unterrichtsstunden umfassende Qualifizierung auf Grundlage der Richtlinie nach § 53b des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- eine Begleitung durch eine Fachkraft im Rahmen einer entsprechenden Kooperation
- erhobene Entgelte müssen angemessen sein
Bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die in begrenztem Umfang angeboten werden (Mini-Angebote in der Hauswirtschaft), gelten abweichende Regelungen. Details können der Internetseite der ADD entnommen werden.
Registrierung als Mini-Angebot in der Hauswirtschaft
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.
In Rheinland-Pfalz erfolgt die Anerkennung unbefristet.
Der Anbieter muss der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion jährlich bis zum 30. April einen Bericht vorlegen, der die Tätigkeit des Vorjahres beschreibt und aus dem sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen auch weiterhin bestehen. Bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen, die in begrenztem Umfang angeboten weden (Mini-Angebote in der Hauswirtschaft) entfällt die Berichtspflicht.
Bearbeitungsdauer
differiert in Einzelfällen
In Rheinland-Pfalz beträgt die Bearbeitungsdauer bei vollständigen Unterlagen 1 - 2 Wochen.
Kosten
Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.
In Rheinland-Pfalz werden keine Gebühren erhoben.
erforderliche Unterlagen
Die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland
In Rheinland-Pfalz sind bei der zuständigen Stelle einzureichen:
- unterschriebener und ausgefüllter Antrag auf Anerkennung (Formblatt der ADD)
- Konzept, welches die Leistung und die Qualitätssicherung des Angebots beschreibt
- diverse Nachweise, beispielsweise Führungszeugnisse oder Qualifizierungsnachweise
Rechtsgrundlage
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:
Für Rheinland-Pfalz:
Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, über die Förderung von Modellvorhaben und Initiativen des Ehrenamts sowie über die Förderung der Selbsthilfe nach den §§45a, 45c und 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 157) mit Änderungen durch Verordnung vom 02. Oktober 2020 (GVBl. S. 539).
§§ 45a bis 45c Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI)
Weitere Informationen
Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.
Registrierung als Mini-Angebot in der Hauswirtschaft
Unterstützende Institutionen
Die Servicestelle Angebote zur Unterstützung im Alltag beim Landesamt für Soziales, Jugend, und Versorgung berät kostenlos zu Fragen rund um das Anerkennungsverfahren als Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Servicestelle "Angebote zur Unterstützung im Alltag"
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Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
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