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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Änderungen im Berufsregister für Steuerberater melden
Änderungen zu Eintragungen im Berufsregister mussen Sie als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder Steuerberatungsgesellschaft der Steuerberaterkammer mitteilen.
Beschreibung
Das Berufsregister für Steuerberater wird durch die zuständige Steuerberaterkammer geführt. Änderungen zu Eintragungen sind der Steuerberaterkammer mitzuteilen.
Kurztext
Die in das Berufsregister für Steuerberater einzutragenden oder zu löschen Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
Zuständigkeit
Für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften mit beruflicher Niederlassung beziehungsweise Sitz in Rheinland-Pfalz ist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zuständig.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Fristen
Ergeben sich bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft Änderungen, dann müssen sie diese der Steuerberaterkammer mitteilen. Nach der Mitteilung werden diese in das Berufsregister eingetragen.
Voraussetzungen
Die in das Berufsregister für Steuerberater einzutragenden oder zu löschen Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Mitteilungen zum Berufsregister haben unverzüglich zu erfolgen. Mit der rechtzeitigen Mitteilung wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist.
Besonderheit bei Berufsausübungsgesellschaften: Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten ist der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, sofern der Sitz der Gesellschaft im Bundesland Rheinland-Pfalz liegt, innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich ist eine formlose Mitteilung ausreichend.
Berufsausübungsgesellschaften müssen jedoch der Mitteilung bei Sitzverlegungen eine Abschrift der entsprechenden Urkunde sowie die Registergerichtseintragung beifügen. Eine der beiden vorgenannten Urkunden ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Registergerichtseintragung kann auch als amtlicher Ausdruck des Gerichts vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
§ 76 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Weitere Informationen
Mit rechtzeitigen Mitteilungen wird sichergestellt, dass das bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz geführte Berufsregister stets auf aktuellem Stand ist. Damit erhöht sich im Interesse aller Beteiligten die Qualität der Auskünfte aus dem Berufsregister. Außerdem werden bestimmte Daten aus dem Berufsregister an die Vollmachtsdatenbank weitergeleitet. Mit dem Instrument der Vollmachtsdatenbank können Berufsausübungsgesellschaften beziehungsweise Steuerberater elektronisch ihre Vertretungsberechtigung für ihre Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen und auch Daten abrufen.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Logopädin oder Logopäde mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen
- Steuerberater Prüfung abnehmen
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
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