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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
Zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Schweiz oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EU-Wirtschaftsraum bereits beruflich niedergelassen sind.
Beschreibung
Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt.
Für Personen aus Frankreich können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diese als zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person in das Berufsregister der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und in das Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nach § 3b StBerG eingetragen werden.
Zuständigkeit
Für Personen aus Frankreich ist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz zuständig.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Fristen
Vor der ersten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist eine Meldung erforderlich.
Die Meldung ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
- den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, das Geburts- oder Gründungsjahr,
- die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
- eine Bescheinigung darüber, dass die Person in Frankreich zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
- einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der
- Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
- eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache beziehungsweise in übersetzter Form vorzulegen.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die Steuerberaterkammer eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister und im Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nach § 3b StBerG.
Voraussetzungen
- Niederlassung in Frankreich,
- Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem in Frankreich geltenden Recht zu leisten,
- vorherige schriftliche Meldung nebst erforderlicher Nachweise.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
§ 3a Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 76 Abs. 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Rechtsbehelf
Bei Versagung der Eintragung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Weitere Informationen
Die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland darf erst nach erfolgter schriftlicher Meldung bei der Steuerberaterkammer erfolgen. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbracht werden soll.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen
- Fachärztin, Facharzt - Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation
- Prüfsachverständige für technische Anlagen anerkennen
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
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