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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Überwachungsbedürftige Anlagen außerordenliche Prüfung anordnen
Als Arbeitgeber müssen Sie eine außerordentliche Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen unverzüglich veranlassen, wenn beispielsweise ein Schadensfall eingetreten ist.
Beschreibung
Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Kurztext
- Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich
- Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen,
- bei besonderer Anlässen (Schadensfall)
- Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz), die Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) oder an die Abteilung Gewerbeaufsicht soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz), der Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) oder der Abteilung Gewerbeaufsicht soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Fristen
Nach Eingang einer entsprechenden Schadensmeldung oder auch auf eigenes Betreiben bei einem besonderen Anlass kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Voraussetzungen
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. bei einem Unfall mit unklarer Ursache).
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Je nach Aufwand können diese zwischen 50,00 und 320,00 Euro betragen.
erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Rechtsgrundlage
§ 19 Absatz 5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO)
verwandte Vorgänge
- Ausgleichsabgabe Festsetzung
- GeoPortal Rheinland-Pfalz
- Landschaftsmodelle
- Prostitutionstätigkeit anmelden
- eine befristete Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/
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