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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus
Ausbildereignungsprüfung ablegen
Mit der Ausbildereignungsprüfung weisen Sie nach, dass Sie geeignet sind, die Berufsausbildung von Auszubildenden durchzuführen.
Beschreibung
Als Ausbilder müssen Sie nachweisen, dass Sie das zur Berufsbildung erforderliche pädagogische, organisatorische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigen Ausbildungsmethoden vertraut sind.
In der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist die Ausbildereignung unverzichtbar, in vielen Bereichen der Unternehmen ist sie eine wichtige Zusatzqualifikation. Sie ist Bestandteil zahlreicher Fortbildungsabschlüsse.
Diese Eignung weisen Sie in einer Prüfung nach. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Im schriftlichen Teil der Prüfung müssen Sie fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern bearbeiten. Die schriftliche Prüfung dauert in der Regel drei Stunden. Ein Prüfungssatz besteht aus ca. 70 Aufgaben. Dieser Prüfungsteil findet in der Regel als PC-Prüfung statt.
Im praktischen Teil der Prüfung müssen Sie eine typische Ausbildungssituation in einem Rollenspiel oder einer Präsentation bearbeiten und anschließend in einem Fachgespräch Ihr Vorgehen erläutern.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden.
Sie sollten sich gut auf die Prüfung vorbereiten. Es gibt zahlreiche private Anbieter, die z.B. Vorbereitungskurse anbieten. Dies ist jedoch keine rechtliche Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung.
Die Prüfungen finden zu festen Terminen bei der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer und anderen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen statt.
Kurztext
- Die Ausbildereignung ist für die Ausbildungsgenehmigung unverzichtbar
- Nachweis des zur Berufsbildung erforderlichen pädagogischen, organisatorischen und rechtlichen Grundwissens
- Die Eignung wird in einer Prüfung nachgewiesen
- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil
- Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde
- Im schriftlichen Teil der Prüfung müssen fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern bearbeitet werden
- Die Prüfung findet in der Regel als PCPrüfung statt
- Die Prüfung kann bei Industrie- und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK) oder anderen für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abgelegt werden.
Zuständigkeit
Liste der zuständigen Stellen nach § 71 BBiG in Rheinland-Pfalz (u. a. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer)
Fristen
Sie melden sich entsprechend der Vorgabe der jeweiligen zuständigen Stelle zur Prüfung an.
- Sie erhalten eine Einladung zur Prüfung. Die Einladung gilt als Zulassungsbestätigung.
- Eine verspätete Anmeldung zur Prüfung ist in der Regel mit einem zusätzlichen Verwaltungskostenzuschlag im Rahmen des Gebührentarifs verbunden.
- Am Prüfungstag müssen Sie sich anhand der Einladung und eines Ausweisdokuments ausweisen.
- In der Regel wird der praktische Teil der Prüfung nach dem schriftlichen Teil der Prüfung absolviert.
- Nach bestandener Gesamtprüfung erhalten Sie ein Zeugnis.
Voraussetzungen
- Keine Zulassungsvoraussetzungen
Bearbeitungsdauer
Das gesamte Prüfungsverfahren dauert ca. drei Monate.
Kosten
Die Prüfungen sind kostenpflichtig und richten sich nach dem Gebührentarif der jeweiligen zuständigen Stelle und sind auf der Homepage der jeweiligen Stelle einzusehen.
erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Prüfung
Rechtsgrundlage
§ 4 Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
Rechtsbehelf
Werden auf den Bescheiden im Verfahren ausgewiesen (Nichtbestehensbescheid, Bestehensbescheid, Gebührenbescheid)
Weitere Informationen
- Formular: Anmeldung zur Ausbildereignungsprüfung
- Onlineverfahren: OnlineAnmeldung teilweise möglich
- Persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Prüfung
- Schriftformerfordernis: nein
verwandte Vorgänge
- Arbeitsschutzberatung beanspruchen
- Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz Erteilung
- Ausnahmegenehmigung bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln zur Gewährleistung der Betriebssicherheit beantragen
- Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären
- Mitgliederverzeichnis der Landesapothekerkammer aufnehmen
Ansprechpartner
Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18
54292 Trier
Tel.: +49 651 207-0
Fax: +49 651 207-115
E-Mail: info@hwk-trier.de
Web: www.hwk-trier.de
Industrie- und Handelskammer Trier
Herzogenbuscher Straße 12
54292 Trier
Tel.: +49 651 9777-0
Fax: +49 651 9777-150
E-Mail: infocenter@trier.ihk.de
Web: www.ihk-trier.de/
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