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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Wiederaufnahme der Partnerschaft oder Ehe
Wenn Sie von Ihrem Ehegatten/Lebenspartnerin beziehungsweise Lebenspartner nicht mehr dauernd getrennt leben, steht Ihnen wieder die Steuerklassenkombination III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor zu.
Beschreibung
Nehmen Sie und Ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach einem dauernden Getrenntleben die eheliche/lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder auf, stehen Ihnen wieder die familiengerechten Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor zu.
Die familiengerechte Steuerklasse kann dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Sie wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist.
Sofern bei Ihnen und/oder Ihrem dauernd getrennt lebenden Ehegatte/Lebenspartner während des Getrenntlebens die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist, entfällt diese mit Zuordnung der familiengerechten Steuerklassen.
Kurztext
- Steuerklasse ändern nach Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
- Wiederaufnahme der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beendet das dauernde Getrenntleben
- familiengerechte Steuerklasse (III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor) wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist
- Zuständig: Finanzamt
Zuständigkeit
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über das Internet, den Behördenwegweiser (Finanzamtssuche), s. weiterführende Informationen
Fristen
Für die Mitteilung über die Beendigung des Getrenntlebens und die entsprechende Änderung der Steuerklasse wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt
- Füllen Sie den amtlich vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich aus und reichen Sie ihn bei Ihrem zuständigen Finanzamt ein.
- Eine Berücksichtigung der familiengerechten Steuerklassen erfolgt dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Voraussetzungen
Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft von Ehegatten/Lebenspartnern nach dauernder Trennung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
Keine
Rechtsgrundlage
§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG);
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
Rechtsbehelf
Keine
Weitere Informationen
Die Erklärung der Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft richten Sie bitte unverzüglich auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck an das zuständige Finanzamt.
verwandte Vorgänge
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern nach Tod eines Ehegatten
- Gemeinnütziger Verein anerkennen
- Lohnsteuerhilfeverein anerkennen
- Steuervorauszahlungen Anpassung bewilligen
- Unternehmen steuerlich abmelden
Ansprechpartner
Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich
Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
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