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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Unterstützung zur Beschäftigung von Menschen beantragen, die seit vielen Jahren nicht gearbeitet haben und Bürgergeld bekommen
Wenn Sie als Arbeitgeber Menschen einstellen möchten, die seit mindestens 6 Jahren nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet und Bürgergeld bezogen haben, können Sie beim Jobcenter Zuschüsse für Lohnkosten beantragen.
Beschreibung
Als Arbeitgeber können Sie durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen Neustart ins Arbeitsleben eröffnen, indem Sie geeignete Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen schaffen und Ihre neuen Beschäftigten aktiv bei der Einarbeitung unterstützen.
Ziel ist, dass Sie Ihrer neuen Arbeitnehmerin oder Ihrem neuen Arbeitnehmer die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und auch nach dem Ende der Förderung möglichst dauerhaft in Ihrem Unternehmen beschäftigen.
Das Jobcenter kann Ihnen dafür in den ersten 5 Jahren einen Großteil Ihrer Lohnkosten erstatten, finanziert außerdem ein Coaching und Sie erhalten ein Budget für erforderliche Weiterbildungen.
Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre
Das Jobcenter kann Ihnen maximal 5 Jahre lang Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren. Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt
- im 1. und im 2. Förderjahr 100 Prozent,
- im 3. Förderjahr 90 Prozent,
- im 4. Förderjahr 80 Prozent und
- im 5. Förderjahr 70 Prozent
des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Sind Sie als Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder nehmen einen einschlägigen Tarifvertrag in Bezug, wird Ihr Zuschuss nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet.
Die Förderung deckt mit einem pauschalierten Sozialversicherungsbeitrag auch die Absicherung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab. Ausgenommen ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Für Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, bekommen Sie keinen Zuschuss.
Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)
Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter maximal 5 Jahre lang die Kosten für ein Coaching, das Ihre vormals langzeitarbeitslosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags unterstützt. So können sich Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langer Arbeitslosigkeit leichter an den Arbeitsalltag gewöhnen.
Die geförderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen an diesem Coaching teilnehmen. Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. Allerdings haben Sie Ihre geförderte Mitarbeiterin oder Ihren geförderten Mitarbeiter für das Coaching im ersten Jahr der Förderung von der Arbeit freizustellen, beim Coaching in der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Coachingbedarf wird individuell festgelegt. Ihre unternehmerischen Belange werden bei der Terminierung des Coachings berücksichtigt.
Das Coaching wird so ausgestaltet, dass es auch die besonderen Anforderungen berücksichtigt, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen. Die fachliche Einarbeitung ist jedoch nicht Inhalt des Coachings.
Die Coaching oder der Coach bindet Sie bei Bedarf ein und steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung, die die geförderte Mitarbeiterin beziehungsweise den geförderten Mitarbeiter betreffen.
Weiterbildungskosten
Das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag außerdem bis zu 3.000 EUR für erforderliche Weiterbildungen, sogenannte Lehrgangskosten, während der Beschäftigung, aber auch für innerbetriebliche Fortbildungen. Zudem können Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die zusätzlichen Fahrkosten und zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern, die während der Weiterbildung anfallen, erstattet werden.
Die Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungskosten liegt im Ermessen des Jobcenters. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht.
Praktikum
Die Förderung sieht vor, dass innerhalb des geförderten Arbeitsverhältnisses auch Praktika außerhalb Ihres Betriebes bei einem anderen Arbeitgeber absolviert werden können.
Kurztext
- Teilhabe am Arbeitsmarkt Bewilligung
- für Unternehmen, die Personen einstellen möchten, die seit mindestens 6 Jahren nicht oder nur kurzzeitig gearbeitet und Bürgergeld bekommen haben
- Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein
- Ziel ist, Teilhabechancen und Beschäftigungsfähigkeit durch öffentlich geförderte Beschäftigung zu verbessern und perspektivisch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen
- Förderung beinhaltet
- Maximal 5 Jahre lang Lohnkostenzuschuss
- 100 Prozent im 1. und 2. Förderjahr
- 90 Prozent im 3. Förderjahr
- 80 Prozent im 4. Förderjahr
- 70 Prozent im 5. Förderjahr
- ein ganzheitliches beschäftigungsbegleitendes Coaching während der geförderten Beschäftigung:
- In den ersten 12 Monaten muss der Arbeitgeber die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter für das Coaching freistellen.
- Übernahme der Kosten des Arbeitgebers für erforderliche Weiterbildungen bis maximal 3.000 EUR auf Antrag möglich.
- gegebenenfalls ein Praktikum Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters in einem anderen Betrieb.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Die Entscheidung über eine Förderung liegt im Ermessen des Jobcenters.
- zuständig: Jobcenter
Zuständigkeit
Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.
Fristen
Um den Lohnkostenzuschuss zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen, bevor Sie jemanden einstellen und der Arbeitsvertrag geschlossen wird.
- Kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter. Dort werden Sie zur Förderung beraten und erhalten das Antragsformular oder Sie stellen den Antrag online.
- Füllen Sie den Förderantrag aus und reichen Sie ihn beim Jobcenter ein oder Sie stellen den Antrag online.
- Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag und informiert Sie, ob das Beschäftigungsverhältnis förderfähig ist und die Person, die Sie einstellen möchten, für diese Förderung in Frage kommt.
- Bei einer positiven Rückmeldung können Sie den Arbeitsvertrag abschließen und diesen umgehend an das Jobcenter übersenden.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen Ihr Beschäftigter beziehungsweise Ihre Beschäftigte zugewiesen und Sie bekommen einen Bewilligungsbescheid.
Das Jobcenter kümmert sich um das beschäftigungsbegleitende Coaching für Ihre Beschäftigte beziehungsweise Ihren Beschäftigten.
Damit das Jobcenter Weiterbildungskosten übernehmen kann, müssen Sie ebenfalls zuerst einen Antrag stellen.
- Kontaktieren Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter. Dort erhalten Sie das Antragsformular.
- Füllen Sie den Förderantrag aus und reichen Sie ihn mit allen nötigen Unterlagen beim Jobcenter ein.
- Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Die Durchführung eines Praktikums haben Sie als Arbeitgeber vor dessen Beginn dem Jobcenter anzuzeigen.
Voraussetzungen
- Die Person, für die Sie die Förderung bekommen möchten, muss
- über 25 Jahre alt sein,
- innerhalb der letzten 7 Jahre mindestens 6 Jahre Bürgergeld bezogen haben
und - in dieser Zeit gar nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt gewesen sein.
- Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt oder ist die Person schwerbehindert, muss die Person in den letzten 5 Jahren Bürgergeld bezogen haben.
- Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein.
- Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen Lohnkostenzuschuss zu erhalten oder
- Sie eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Beantragen Sie den Lohnkostenzuschuss, bevor Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihrem neuen Mitarbeiter abschließen.
Bearbeitungsdauer
Keine
erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Arbeitsvertrag
Rechtsgrundlage
§ 16i Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
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- Sonderrufnummer für Zugewanderte und an der Zuwanderung Interessierte – Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Kooperation mit der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
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