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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Handwerksrolleneintragung mit Meisterprüfungszeugnis
Sie haben erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt und möchten selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie sich nach der erfolgreichen Meisterprüfung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk als stehendem Gewerbe selbständig machen möchten, müssen Sie sich vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften oder
- juristische Personen sowie
- den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
- das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
- wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
- Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
- angestellte Personen des Handwerksbetriebs
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Kurztext
- Handwerksrolle Eintragung von Personen mit bestandener Meisterprüfung
- Handwerksrolle als Register aller Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe
- Eintragung betrifft:
- natürliche und juristische Personen sowie
- rechtsfähige Personengesellschaften
- gesetzliche Pflicht zur Eintragung:
- alle Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber mit zulassungspflichtigem Handwerk im stehenden Gewerbe müssen sich in der Handwerksrolle eintragen lassen
- gilt nicht für Reisegewerbe oder Marktverkehr
- Registerinhalte sind u.a.:
- zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe
- Name und Qualifikation der Betriebsleitung
- Betriebsinhaberinnen oder -inhaber oder Betriebsleitungen müssen erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder gleichwertige Berufsqualifikationen nachweisen
- Qualifikationsnachweis: Meisterprüfungszeugnis
- Antrag kann schriftlich oder teilweise online bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer gestellt werden
- Frist: vor Aufnahme der Handwerkstätigkeit
- Gebühren: Höhe richtet sich nach Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung beabsichtigt wird
Zuständigkeit
Zuständig ist diejenige Handwerkskammer in Rheinland-Pfalz, in deren Bezirk die gewerbliche Hauptniederlassung liegt.
Liste aller zuständigen Handwerkskammern
Fristen
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
- Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
- Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
- Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Voraussetzungen
Sie, der oder die für die technische Leitung des Betriebes verantwortliche persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Ihre Betriebsleitung benötigen eine erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung
- in dem zulassungspflichtigen Handwerk oder
- in einem mit diesem verwandten Handwerk
mit dem Sie sich als stehendem Gewerbe selbständig machen wollen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.
erforderliche Unterlagen
Bei Einzelunternehmen:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Meisterprüfungszeugnis (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
- Meisterprüfungszeugnis der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften:
- gemeint sind:
- offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG) und
- entsprechende ausländische Gesellschaftsformen.
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
- sofern keine Registereintragung erfolgte: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug, insofern bereits im ausländischen Register eingetragen, ansonsten
- Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- Meisterprüfungszeugnis der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Bei juristischen Personen:
- gemeint sind:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt),
- Aktiengesellschaft (AG),
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
- Angaben zur Betriebsleitung.
- Nachweis über die Qualifikation, beispielsweise Meisterprüfungszeugnis der angestellten Betriebsleitung.
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters müssen Sie zusätzlich einreichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Meisterprüfungszeugnis (Kopie)
Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren genannten Unterlagen auch für diese vorlegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke als stehendes Gewerbe ausüben wollen.
Rechtsgrundlage
§ 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)
§ 7 Absatz 1a Handwerksordnung (HWO)
Rechtsbehelf
- Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
- Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
- Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Ansprechpartner
Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18
54292 Trier
Tel.: +49 651 207-0
Fax: +49 651 207-115
E-Mail: info@hwk-trier.de
Web: www.hwk-trier.de
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