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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der so genannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte durch Abzug von der Summe der Einkünfte und beim Lohnsteuerabzug durch die Einreihung in die Steuerklasse II berücksichtigt.  


Beschreibung

Seit 2023 beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 € für Alleinerziehende mit einem Kind. Gehört zum Haushalt der/des Alleinerziehenden mehr als ein Kind, für das er/sie einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 € je weiterem Kind.


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern



Fristen

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (also Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
  • eines „allein stehenden“ Steuerpflichtigen (bitte beachten Sie hierzu den untenstehenden Hinweis)
  • zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Anspruch auf die Freibeträge für Kinder oder Kindergeld hat.

Die Haushaltszugehörigkeit wird angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Ist das Kind auch noch bei einer anderen Person gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt, oder sofern nur ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht, erfüllen würde. Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist zudem in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes erforderlich.

Hinweis: „Allein stehend“ ist, wer

  • nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt (z.B. Ledige, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder verwitwet ist

und

  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (z.B. Lebenspartner) bildet. Bestimmte volljährige Personen können jedoch dem Haushalt angehören, ohne dass dies für den Entlastungsbetrag schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise volljährige Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder besteht.

Für jeden vollen Monat, in dem die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um jeweils ein Zwölftel.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind i.H.v. 4.260 € wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II automatisch berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind i.H.v. jeweils 240 € kann als Freibetrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen.



Kosten

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.




Rechtsgrundlage

§ 24b Einkommenssteuergesetz (EStG)

§ 38b Abs. 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG)

§ 26 Einkommenssteuergesetz (EStG)




Weitere Informationen

Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung oder die Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.

Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

ELSTER

Formulare des Landesamtes für Steuern




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Ansprechpartner

Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich

Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
 


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Quelle der Inhalte:
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