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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Weiterbildung für Psychologische Psychotherapeuten anerkennen
Sie sind Psychotherapeut/in und möchten sich weiter spezialisieren oder andere psychotherapeutische Bereiche kennenlernen möchten? Dann schauen Sie sich die von der Landespsychotherapeutenkammer zur Verfügung gestellten Möglichkeiten einer Bereichsweiterbildung an.
Beschreibung
Durch eine Bereichsweiterbildung können nach der Approbation eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für bestimmte therapeutische Tätigkeiten erlangt werden.
Aktuell können folgende Bereichsweiterbildung durch die LPK RLP anerkannt werden:
- Neuropsychologische Psychotherapie
- Psychodiabetologie
- Spezielle Schmerzpsychotherapie
- Psychoanalyse
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
- Gesprächspsychotherapie (momentan leider keine anerkannte Weiterbildungsstätte in RLP vorhanden)
- Systemische Therapie
- Gutachterliche Tätigkeit im Bereich der Rechtspsychologie (Spezialisierungsmodule, die momentan von der LPK RLP anerkannt werden können: Familienrecht und Strafrecht/Strafvollstreckungsrecht)
Nach Abschluss einer Bereichsweiterbildung kann bei der Kammer ein Antrag auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung gestellt werden, womit eine Führung des Weiterbildungstitels ermöglicht wird.
Kurztext
Nach der Approbation haben PPs und KJPs die Möglichkeit, eine mindestens 18-monatige Bereichsweiterbildung an einer hierfür anerkannten Weiterbildungsstätte zu absolvieren, um ihre Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu vertiefen und einen ankündigungsfähigen Zusatztitel zu erwerben.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die sich an die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz.
Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
Fristen
Schritt 1: Mit Beginn der Bereichsweiterbildung Antrag bei der Kammer auf Eintrag ins Weiterbildungsregister stellen.
Schritt 2: Nach erfolgreicher Beendigung der Bereichsweiterbildung (hierfür unbedingt die aktuellen Vorgaben der Weiterbildungsordnung der LPK RLP beachten) kann der Antrag auf Anerkennung einer Zusatzbezeichnung ausgefüllt und zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen an die Postanschrift der Kammer gesendet werden.
Sollte dem Antrag stattgegeben werden, erhalten Sie direkt im Anschluss den Anerkennungsbescheid und die Urkunde, womit Sie die Zusatzbezeichnung führen dürfen.
Sollten dagegen Rückfragen bestehen oder Nachweise fehlen, wendet sich die LPK RLP an Sie.
Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, erhalten Sie den Ablehnungsbescheid. Beachten Sie bitte, dass der Antrag auch dann gebührenpflichtig ist. Sie haben anschließend einen Monat Zeit hier gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
Voraussetzungen
Für die Anerkennung der Bereichsweiterbildung müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Anerkennung der Zusatzbezeichnung: Mitgliedschaft bei der LPK RLP
- Gestellter Antrag auf Eintrag ins Weiterbildungsregister zu Beginn der Weiterbildung
- Absolvierung der theoretischen und praktischen Bereichsweiterbildung an von einer Landespsychotherapeutenkammer anerkannten Weiterbildungsstätten
- Erfüllung aller Vorgaben der Weiterbildungsordnung, die einzureichenden Nachweise sind im Antragsformular genau gelistet.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Antragstellung bestehen keine Fristen.
Bei ablehnenden Bescheiden beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat.
Bearbeitungsdauer
In der Regel: 1 bis 4 Wochen.
Kosten
Die Gebühr für einen Antrag auf Erwerb einer Zusatzbezeichnung richtet sich nach dem Aufwand, beträgt jedoch mindestens 360,00 €.
erforderliche Unterlagen
- Vorab: Das Formular zum Eintrag ins Weiterbildungsregister.
- Auf der Seite der Landespsychotherapeutenkammer finden Sie zu jedem der neun Bereiche ein eigenes Antragsformular auf Anerkennung der jeweiligen Zusatzbezeichnung.
Rechtsgrundlage
Weiterbildungsordnung der LPK RLP
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Rechtsbehelf
- Verwaltungsverfahrensgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/
- Bei Ablehnung gibt es die Möglichkeiten des Widerspruchs und dann der Klage.
Weitere Informationen
Alle Formulare sind auf der Homepage der Landespsychotherapeutenkammer (LPK) RLP zu finden. unter https://www.lpk-rlp.de/mitglieder-service/formulare/weiterbildung.html zu finden.
Landespsychotherapeutenkammer RLP - Anträge zur Weiterbildungsanerkennung
Was sollte ich noch wissen?
Bei der hier beschriebenen Leistung handelt es sich um die Möglichkeit einer Bereichsweiterbildung. Das neue Psychotherapeutengesetz, welches am 22. November 2019 verabschiedet wurde und am 1. September 2020 in Kraft getreten ist, wird allerdings schon bald weitreichende Umwälzungen in der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildungslandschaft notwendig machen. In den Psychotherapeutenkammern wird es daher zukünftig auch die Möglichkeit einer Gebietsweiterbildung geben, welche sich noch einmal deutlich von der hier beschriebenen Leistung (Bereichsweiterbildung) unterscheidet. Die LPK RLP informiert auf ihrer Homepage laufend über wichtige Neuigkeiten und Sie finden dort Informationsflyer zur neuen Psychotherapieweiterbildung.
LPK RLP - Informationen zur neuen Psychotherapieweiterbildung
Bemerkungen
Häufig besteht Unsicherheit bezüglich der Unterschiede zwischen Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung. Zur Klärung:
- Zur Ausbildung zählt alles, was dem Erwerb der Approbation dient, also Bachelor- und Masterstudium sowie die anschließende mindestens dreijährige Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in.
- Bereichsweiterbildung: Nach der Approbation haben PPs und KJPs die Möglichkeit, eine mindestens 18-monatige Bereichsweiterbildung an einer hierfür anerkannten Weiterbildungsstätte zu absolvieren, um ihre Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu vertiefen und einen ankündigungsfähigen Zusatztitel zu erwerben.
- Fortbildung dient der Sicherung, Erweiterung und Aktualisierung des in Aus- und Weiterbildung erworbenen Grundlagenwissens. Jedes Kammermitglied, das psychotherapeutisch tätig ist, ist verpflichtet sich beruflich fortzubilden. Die Fortbildung kann beispielsweise erfolgen durch die Teilnahme an Workshops, Seminaren, Kongressen, Symposien und Vorträgen, Fallkonferenzen, Hospitationen etc. Auch im Rahmen von Selbststudium und durch Lehr- und Referententätigkeit ist Fortbildung möglich. Alle wichtigen Informationen und Unterlagen zum Thema Fortbildung finden Sie hier auf unserer Homepage.
verwandte Vorgänge
- Apothekerin oder Apotheker mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen
- Erzieherin und Erzieher mit ausländischer Berufsqualifikation, Anerkennung beantragen
- Tierärztin/ Tierarzt: vorübergehende Ausübung des Berufs ohne Approbation - Erlaubnis
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz
Baedekerstraße 2-20
56073 Koblenz
Tel.: +49 261 4041-1
Fax: +49 261 4041-407
E-Mail: poststelle-ko@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
Referat Fort und Weiterbildung
Diether-von-Isenburg-Str. 9-11
55116 Mainz
Tel.: 06131 9305518
E-Mail: kammer@lpk-rlp.de
Zweigstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung beim Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz
Baedekerstraße 12-20
56073 Koblenz
Tel.: 0261 4041-0
Fax: 0261 4041-407
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