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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen
Wenn Sie auf öffentlichen Straßen etwas mit einem Fahrzeug transportieren möchten und der Transport schwerer oder größer ist als gesetzlich vorgesehen, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Großraum- und Schwertransporte sind Fahrzeuge oder deren Ladungen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebenen Maße und Gewichte überschritten werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis und/oder eine Ausnahmegenehmigung für den Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen auf öffentlichen Straßen, wenn:
- die Ladung,
- die Abmessungen,
- die Achslast oder
- das Gesamtgewicht
die gesetzlich allgemeinen zugelassenen Grenzen überschreiten.
Zuständig für Ihre Antragstellung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, oder sich der Sitz des den Transport durchführenden Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen ist die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.
Kurztext
- Erlaubnis für Großraum und Schwerverkehr Erteilung für Großraum- und Schwertransporte auf öffentlichen Straßen ist eine Genehmigung notwendig
- ausschlaggebend sind unter anderem
- die Ladung,
- die Abmessungen,
- die Achslasten und
- das Gesamtgewicht
- ausschlaggebend sind unter anderem
- beim Transport über öffentliche Straßen
- Erteilung der Genehmigung ist kostenpflichtig
- Voraussetzungen:
- für den beantragten Transport darf die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommen
- es müssen geeignete Straßen zur Verfügung stehen
- die Ladung muss unteilbar sein
- bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.
- zuständig: Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, oder sich der Sitz des den Transport durchführenden Unternehmens befindet
- bei ausländischen Unternehmen: die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird
Zuständigkeit
In Rheinland-Pfalz können die Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen bei den Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien beziehungsweise der großen kreisangehörigen Städte beantragt werden.
Fristen
Die Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr können Sie online, per Post oder per Fax beantragen.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Sie reichen den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen über den Online-Dienst Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) ein.
- Gegebenenfalls benötigt die Behörde weitere Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag hinzufügen müssen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob die Erlaubnis erteilt werden kann.
- Unter Umständen wird die Erlaubnis unter Auflagen erteilt. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis oder die Ablehnung sowie den Gebührenbescheid online über das Portal.
Voraussetzungen
- Für den beantragten Transport darf die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommen.
- Es müssen geeignete Straßen zur Verfügung stehen.
- Sie müssen eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.
Kosten
erforderliche Unterlagen
Ihr Antrag sollte beinhalten:
- Geltungszeitraum
- genaue Wegstrecke
- Abmessungen, Achslast- und Gesamtgewichtsangabe
- Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
- schriftlicher Haftungsausschluss
- Gegebenenfalls Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- Sie müssen gesondert eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen, wenn nicht nur die Ladung von den zulässigen Abmessungen abweicht, sondern auch ein Spezialfahrzeug verwendet wird, das bereits unbeladen nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht. Einen Nachweis dieser Ausnahmegenehmigung müssen Sie Ihrem Antrag beifügen.
Je nach Antrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Rechtsgrundlage
§ 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 46 Absatz 1 Nummer 5 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- In manchen Bundesländern müssen Sie vor einer Klage erst Widerspruch bei der Behörde erheben.
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung
Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)
Tel.: 06571 14-2381
Fax: 06571 14-42381
E-Mail: Michael.Junk@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 03
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)
Tel.: 06571 14-2332
Fax: 06571 14-42332
E-Mail: Annely.Matzat@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 04
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)
Tel.: 06571 14-2196
Fax: 06571 14-42196
E-Mail: Tanja.May@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 04
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)
Tel.: 06571 14-2195
E-Mail: Sandra.Schwiedel@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 04
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)
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