Suchen + Finden

Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Virtuelles Rathaus

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Berücksichtigung

Sie können die Kosten für folgende Leistungen von der Steuer absetzen:/div>


Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
haushaltsnahe Dienstleistungen
Pflege- und Betreuungsleistungen
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen


Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse



Sie beschäftigen eine Person, die z.B.


Ihre Wohnung reinigt,
Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
Ihre Kinder betreut.  


Beschreibung

Sie können die Kosten für folgende Leistungen von der Steuer absetzen:
  • Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Sie beschäftigen eine Person, die z.B.
  • Ihre Wohnung reinigt,
  • Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
  • Ihre Kinder betreut.
Je nachdem, auf welche Art und Weise die haushaltsnahe Tätigkeit durchgeführt wird, unterscheidet sich die steuerliche Förderung:
  • Bei geringfügigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 510 Euro pro Jahr.
  • Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen Sie ein Unternehmen oder eine Agentur mit Aufgaben, die gewöhnlich die Mitglieder Ihres privaten Haushalts selbst durchführen. Dazu zählen:
  • Reinigung der Wohnung
  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
  • Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
Pflege- und Betreuungskosten
Nehmen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen in Anspruch, kann ebenfalls die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung steht entweder der pflegebedürftigen Person oder deren Angehörigen zu. Es kommt darauf an, wer für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommt.
Handwerkerleistungen
Zu den geförderten, handwerklichen Tätigkeiten zählen z.B.:
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt der Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Einbauherd)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
Hinweis: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme können Sie nicht steuerlich absetzen.
Zu den begünstigten Aufwendungen zählen:
  • Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten sowie
  • die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Kosten für gelieferte Ware oder für Material können Sie nicht von der Steuer absetzen. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
Die Steuerermäßigung für diese Ausgaben beträgt 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro pro Jahr.


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern



Fristen

Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn Sie
  • bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber sind.
  • bei einer haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung Auftraggeber der Dienstleistungen sind.
Die Leistungen müssen in Ihrem Haushalt innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbracht werden.
Hinweis: Als Mieterin, Mieter oder Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft können Sie solche Dienstleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.
Sie können die Steuermäßigung als Eheleute nicht doppelt geltend machen, sie ist haushaltsbezogen. Die Aufwendungen werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag können sie jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Bei einer Zusammenveranlagung spielt die Aufteilung keine Rolle.
Zwei Alleinstehende, die zusammen in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Hier erfolgt die Aufteilung danach, wer die jeweiligen Aufwendungen getragen hat. Sie können auch eine gemeinsame Vereinbarung treffen.
Im Einkommensteuerbescheid werden die jeweiligen Ermäßigungsbeträge direkt von der tariflichen Einkommensteuerschuld abgezogen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Steuerermäßigung wird zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt. Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben.



Kosten

Keine.




erforderliche Unterlagen

Neben der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
    • Rechnung
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
  • bei Pflege- und Betreuungsleistungen:
    • Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
    • Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck

Hinweis: Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.




Rechtsgrundlage

§ 35a Einkommensteuergesetz




Weitere Informationen

Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.

Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

ELSTER

Formulare beim Landesamt für Steuern




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich

Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt