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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen

Wenn für Ihr zulassungsfreies Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann.  


Beschreibung

Die Allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt.

Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt zwingend eine Einzelbetriebserlaubnis. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Absatz 2 und Absatz 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Werden Änderungen vorgenommen, durch die

1. die Fahrzeugart geändert wird,

2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder

3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

erlischt die Betriebserlaubnis.

Kurztext

  • Betrieb von zulassungsfreien Fahrzeugen Erlaubnis
  • Betriebserlaubnis oder Einzelfallgenehmigung für zulassungsfreie Fahrzeuge beantragen, für die keine EGTypgenehmigung besteht
  • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen ist erforderlich
  • Zuständig: Zulassungsstellen der Kreisordnungsbehörden (Straßenverkehrsämter)


Zuständigkeit

Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien beziehungsweise teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.



Fristen

Der geschäftsfähige Antragsteller weist seine Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug oder seine Beauftragung nach. Er beantragt bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde die Zulassung seines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sofern alle Unterlagen vorliegen, lässt die Zulassungsbehörde das Fahrzeug zu, teilt ihm ein Kennzeichen zu und fertigt die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II aus. Nach Abstempelung der Kennzeichenschilder ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen.

Voraussetzungen

Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Der geschäftsfähige Antragsteller ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.



Kosten

Tarifstellen 227.1 GebOSt oder 227.2 GebOSt

39,50 bis 55,60 Euro




erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • technische Daten des Fahrzeugs
  • eventuelle Beschränkungen der Betriebserlaubnis
  • bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemals Fahrzeugschein
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • gegebenenfalls Versicherungsnachweis/Kennzeichen
  • bei nicht kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
  • formlose Bestätigung der Verkehrssicherheit von einer fachkundigen Stelle, z.B. Kfz-Werkstatt oder Sachverständiger, inkl. Beschreibung des Fahrzeugs (Hersteller, Fahrgestellnummer)
  • Nachweis des Eigentums, z.B. Kaufvertrag oder Rechnung, jeweils im Original
  • Vollgutachten einer Prüfstelle, wenn der Hersteller nicht mehr existiert



Rechtsgrundlage

§ 19 Straßenverkers-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht




Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Für Fahrzeuge, insbesondere Mopeds mit einer Bauartgenehmigung des Kraftfahrzeugtechnischen Amtes der DDR (KTA) können Sie Ersatzpapiere auch über das Kraftfahrt-Bundesamt erhalten.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung


Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
 

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Tel.: 06571 14-1021
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Fax: 06571 14-2500
E-Mail: rita.barthen-schloesser@bernkastel-wittlich.de
 

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