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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Steuerberater Prüfung zulassen
Ihre Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt eine Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
Beschreibung
Sie möchten als Steuerberater/in tätig werden? Ihre berufliche Qualifikation vorausgesetzt, ist der erste Schritt dazu die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen (falls Sie nicht berufstätig sind). In Rheinland-Pfalz ist dies das Ministerium der Finanzen.
Kurztext
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung bedarf der Zulassung. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Zuständig ist die Steuerberaterkammer in deren Bezirk der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Fristen
Den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung stellen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer.
Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind.
Voraussetzungen
Sie können in Rheinland-Pfalz zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn Sie
- vorwiegend in Rheinland-Pfalz berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Rheinland-Pfalz wohnen
- ein wirtschaftswissenschaftliches, rechtswissenschaftliches oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben und danach (bei einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren) 2 Jahre in einem Mindestumfang von 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig waren (bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren: 3 Jahre Berufspraxis)
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben und danach 8 Jahre in einem Mindestumfang von 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig waren (bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt: 6 Jahre Berufspraxis).
Erfüllen Sie die erforderlichen Berufspraxiszeiten bei der Antragstellung noch nicht, können Sie unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, dass Sie diese Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt haben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April. Die Prüfungsgebühr ist bis zum 31. Juli des Prüfungsjahres zu zahlen.
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.000 €.
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Passbild
- Lebenslauf
- ggfls. Zeugnis des Hochschulstudiums, der kaufmännischen Berufsausbildung, Zeugnis der Fortbildung zum Steuerfachwirt beziehungsweise Bilanzbuchhalter
- ggfls. Urkunden über akademische Grade
- Nachweise und Bescheinigungen über berufliche Tätigkeiten
Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden sind in amtlicher Beglaubigung vorzulegen. Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Rechtsgrundlage
§§ 35 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Rechtsbehelf
Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.
Weitere Informationen
Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Was sollte ich noch wissen?
Merkblatt zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Beamte ausländische Berufsqualifikation der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik anerkennen
- Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen
- Podologin oder Podologe mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Steuerberatungsgesellschaft anerkennen
Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de
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