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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Mitarbeiter

Lohnsteuerhilfeverein anerkennen

Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, ist zunächst ein Antrag beim Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz erforderlich.  


Beschreibung

Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen.


Zuständigkeit

In Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Steuern für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.

Als Aufsichtsbehörde führt sie die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die in Rheinland-Pfalz ihren Sitz haben. Der Aufsicht unterliegen auch alle in Rheinland-Pfalz bestehenden Beratungsstellen.

Landesamt für Steuern



Fristen

Den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.

Gibt die zuständige Stelle Ihrem Antrag statt, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Anerkannte Lohnsteuerhilfevereine werden in das Verzeichnis der rheinland-pfälzischen Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

Voraussetzungen

Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des rechtsfähigen Vereins folgende Punkte erfüllen:
  • Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder sein.
  • Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
  • Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter enthalten.
  • Eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis muss sichergestellt sein.
  • In den Namen ist die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ aufzunehmen.
  • Für die o. a. Hilfeleistung in Steuersachen darf außer dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden.
  • Die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nicht ausgeschlossen sein.
  • Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  • Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung (unter Umständen ist eine Vertreterversammlung ausreichend) zur Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung stattfinden, bei der auch über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung entschieden werden muss.
Für die Anerkennung muss das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.
 
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten. Für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 4 - 6 Wochen benötigt.



Kosten

Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt 300 Euro.




erforderliche Unterlagen

  • öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
  • Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit als Verein (Auszug aus dem Vereinsregister)
  • Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ( Bestätigung des Versicherers über Vertragsabschluss und Zahlung der Versicherungsprämie)
  • Verzeichnis der geplanten Beratungsstellen mit
    • Angaben ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
    • Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters,
    • Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat und ob sie oder er gegebenenfalls weiterhin eine andere Beratungsstelle leitet, Nachweise darüber, dass die als Leiter der Beratungsstelle vorgesehenen Personen bezeichneten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen (beispielsweise Urkunden, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie,
    • Erklärung der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob sie oder er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist, und dass sie oder er ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt hat.
    • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt.
  •  Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung)



Rechtsgrundlage

§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 13 StBerG - Zweck und Tätigkeitsbereich

§ 14 StBerG - Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit

§ 15 StBerG - Anerkennungsbehörde, Satzung

§ 16 StBerG - Gebühren für die Anerkennung

§ 17 StBerG - Urkunde

§ 18 StBerG - Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"

§ 23 StBerG - Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach 4 Nr. 11, Beratungsstellen

§ 25 StBerG - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

§ 26 StBerG - Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine

§ 1 bis 4 b Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter

§ 5 DVLStHV - Eintragung

Rechtsbehelf

Gemäß Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.

§ 164a StBerG

§ 347 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung




Weitere Informationen

Die Hilfeleistung in Steuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden.
Eine Mustersatzung sowie Informationsmaterial kann beim Landesamt für Steuern angefordert werden.

Landesamt für Steuern




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesamt für Steuern (LfSt)
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz

Tel.: +49 261 4932-0
Fax: +49 261 4932-36740
E-Mail: poststelle@lfst.fin-rlp.de
Web: www.lfst-rlp.de
 


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