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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Mitarbeiter

Kindesherausgabe einstweilige Anordnung beantragen

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.  


Beschreibung

Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.

Kurztext

  • Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig
  • Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält
  • Antragstellung durch einen Elternteil
  • zuständig: Amtsgericht - Familiengericht -


Zuständigkeit

Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten

Zuständige Stelle

Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.



Fristen

Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.

  • Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, z.B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
  • Es steht zunächst im Ermessen des Amtsgerichts, hier: des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
  • Das Gericht muss die Eltern und das Jugendamt hören und in den meisten Fällen auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
  • Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
  • Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Zuhilfenahme der Polizei führen.

Voraussetzungen

  • Antragsberechtigte sind Personen, die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

- vom Einzelfall abhängig

Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.



Kosten

  • Gerichtskosten
  • gegebenenfalls Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt



erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z.B. eine eidesstattliche Versicherung




Rechtsgrundlage

§ 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Kindschaftssachen

Rechtsbehelf

  • Beschwerde binnen zwei Wochen gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 2, 58 ff. FamFG, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde



Weitere Informationen

Keine




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche


Web: www.justizadressen.nrw.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal RLP-Direkt